Arbeitsmittel müssen grundsätzlich so ausgeführt sein, dass Gefahren vermieden werden. Gegen nicht zu beseitigende Gefahren müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein. [1]

[1] An Arbeitsmitteln können folgende Gefahren vorhanden sein:
  • Mechanische Gefahren, z. B. durch bewegliche Teile,
  • Gefahren durch elektrische Energie,
  • Gefahren durch statische Elektrizität,
  • Gefahren durch pneumatische bzw. hydraulische Energie,
  • Gefahren durch fehlerhafte Montage,
  • Gefahren durch extreme Temperaturen, z. B. durch heiße Oberflächen, heiße Flüssigkeiten, Dampf- und Kochschwaden,
  • Brandgefahr,
  • Explosionsgefahr,
  • Gefahren durch Lärm,
  • Gefahren durch Vibrationen,
  • Gefahren durch Strahlung,
  • Gefahren durch Lasereinrichtungen, z. B. Disco-Laser,
  • Gefahren durch Emissionen, z. B. von Stäuben, Gasen, Rauchgasen,
  • Gefahr, in einer Maschine oder Einrichtung eingeschlossen zu bleiben,
  • Sturzgefahr,
  • Gefahren bei der Instandhaltung,
  • Gefahren durch Vernachlässigung ergonomischer Prinzipien, z. B. durch ungünstige Körperhaltung bei der Bedienung von Maschinen und Einrichtungen.

Schutzmaßnahmen können z. B. sein:

  • Feststehende, bewegliche, ortsbindende und automatisch abweisende Schutzeinrichtungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion,
  • Ableitung elektrostatischer Aufladungen,
  • Anbringung von Isolierungen,
  • Vermeidung gefährlicher Konzentrationen,
  • Lärmminderungsmaßnahmen,
  • Absaugungen,
  • Auffangeinrichtungen,
  • Warneinrichtungen,
  • Hinweiszeichen (in Verbindung mit Verbots- oder Warnzeichen),
  • Anzeigeeinrichtungen.

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