Arbeitsmittel müssen grundsätzlich so ausgeführt sein, dass Gefahren vermieden werden. Gegen nicht zu beseitigende Gefahren müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein. [1]
- Mechanische Gefahren, z. B. durch bewegliche Teile,
- Gefahren durch elektrische Energie,
- Gefahren durch statische Elektrizität,
- Gefahren durch pneumatische bzw. hydraulische Energie,
- Gefahren durch fehlerhafte Montage,
- Gefahren durch extreme Temperaturen, z. B. durch heiße Oberflächen, heiße Flüssigkeiten, Dampf- und Kochschwaden,
- Brandgefahr,
- Explosionsgefahr,
- Gefahren durch Lärm,
- Gefahren durch Vibrationen,
- Gefahren durch Strahlung,
- Gefahren durch Lasereinrichtungen, z. B. Disco-Laser,
- Gefahren durch Emissionen, z. B. von Stäuben, Gasen, Rauchgasen,
- Gefahr, in einer Maschine oder Einrichtung eingeschlossen zu bleiben,
- Sturzgefahr,
- Gefahren bei der Instandhaltung,
- Gefahren durch Vernachlässigung ergonomischer Prinzipien, z. B. durch ungünstige Körperhaltung bei der Bedienung von Maschinen und Einrichtungen.
Schutzmaßnahmen können z. B. sein:
- Feststehende, bewegliche, ortsbindende und automatisch abweisende Schutzeinrichtungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion,
- Ableitung elektrostatischer Aufladungen,
- Anbringung von Isolierungen,
- Vermeidung gefährlicher Konzentrationen,
- Lärmminderungsmaßnahmen,
- Absaugungen,
- Auffangeinrichtungen,
- Warneinrichtungen,
- Hinweiszeichen (in Verbindung mit Verbots- oder Warnzeichen),
- Anzeigeeinrichtungen.
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