In der Holzbe- und -verarbeitung werden vielfältige Materialien und Produkte, wie Hölzer und Holzwerkstoffe, Leime und Kleber, Lacke, Beizen, Öle und Holzersatzwerkstoffe eingesetzt, die Gefahrstoffe darstellen oder freisetzen können.
Abb. 3.6.1-01
Lackierarbeiten
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Gefährdungen |
Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Stoffe und Gemische oder Produkte, die "Gefährlichkeitsmerkmale" aufweisen; beispielsweise sind sie als krebserzeugend, giftig, ätzend, leichtentzündlich oder umweltgefährlich eingestuft. Erkennbar sind Gefahrstoffe in der Regel durch die Kennzeichnung auf der Verpackung, insbesondere durch Piktogramme und weitere Gefahrenhinweise.
Das Fehlen einer Kennzeichnung bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass keine Gefahrstoffe vorliegen. Auch aus nicht gekennzeichneten Stoffen oder Gemischen können zum Beispiel durch die Bearbeitung gefährliche Stoffe freigesetzt werden, dazu zählen auch Stäube oder Abgase.
Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder den Verdauungstrakt aufgenommen werden und Gesundheitsgefährdungen wie Schädigungen der Haut und der Atemwege, Allergien, Vergiftungen oder Krebserkrankungen verursachen. Es können auch weitere Gefahren, wie die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe oder aufgewirbelte brennbare Stäube, vorliegen.
Beispiele für mögliche Gefährdungen in der Holzbranche:
Gefährdungen durch:
- allergieauslösende Stoffe, z. B. Stäube bestimmter Hölzer, Einsatz von Lacken, Klebern oder Schäumen auf Epoxid- oder Polyurethanbasis
- lösemittelhaltige Produkte, z. B. Lacke, Beizen, Öle
- brennbare Stoffe und Produkte, z. B. Holzstäube, Lacke, Öle, Wachse, Montageschäume
- ätzende oder reizende Stoffe und Produkte, z. B. bestimmte Abbeizer, Bleichmittel
- Stäube und Rauche, z. B. Holzstäube, mineralische Stäube bei Montagearbeiten auf Baustellen, Schweißrauche bei Schlosser- und Instandhaltungsarbeiten
- "Altlasten" bei Demontage- oder Renovierungsarbeiten, z. B. asbesthaltige Materialien wie Brandschutzplatten, Fensterkitte, Spachtelmassen, mit Holzschutzmitteln belastete Hölzer, bleihaltige Altanstriche, alte Mineralwollprodukte
Maßnahmen |
Umgang, Substitution, Verwendungsverbot
Zunächst ist festzustellen, ob ein Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung durch entsprechend gekennzeichnete Stoffe oder Produkte oder bei der Tätigkeit freigesetzte Gefahrstoffe besteht. Wenn ein Umgang mit Gefahrstoffen vorliegt, ist verpflichtend zu prüfen, ob andere oder veränderte Arbeitsverfahren sowie Stoffe oder Produkte eingesetzt werden können, die unter den gegebenen Bedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. Für bestimmte Stoffe sind auch Verwendungsverbote oder -beschränkungen zu beachten, z. B. für Asbest, Benzol, dichlormethanhaltige Abbeizer.
Gefährdungsbeurteilung
Die Tatsache, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen besteht, gibt allein noch keinen Aufschluss über das Ausmaß der Gefährdung.
Bei bestimmten Tätigkeiten bestimmen die Randbedingungen die Gefährdung. Eine arbeitsplat...
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