In der Holzbe- und -verarbeitung werden vielfältige Materialien und Produkte, wie Hölzer und Holzwerkstoffe, Leime und Kleber, Lacke, Beizen, Öle und Holzersatzwerkstoffe eingesetzt, die Gefahrstoffe darstellen oder freisetzen können.

Abb. 3.6.1-01

Lackierarbeiten

Rechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe
  • Chemikalienverbotsverordnung
  • CLP-Verordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Mutterschutzgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe, u. a.:

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
    • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
    • TRGS 553 "Holzstaub"
    • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
    • TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten"
    • TRGS 600 "Substitution"
    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
    • TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"
    • TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"

 

Weitere Informationen
  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 012 "Verarbeiten von Holzschutzmittel"
  • Gefahrstoffinformationssystem der BGHM und der BG RCI

    www.gischem.de

  • Gefahrstoffinformationssystem der BG Bau

    www.bgbau.de/gisbau

  • Gestis Stoffdatenbank der DGUV

    www.dguv.de

  • DGUV Information 209-042 "Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk und der Möbelfertigung"
  • DGUV Information 209-043 "Holzschutzmittel - Handhabung und sicheres Arbeiten"
  • DGUV Information 209-044 "Holzstaub - Gesundheitsschutz"
  • DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne"
  • DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb"
  • DGUV Information 213-034 "GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen"
  • Expositionsbeschreibungen Formaldehyd im Schreiner-/Tischlerhandwerk und in der industriellen Möbelfertigung und weitere Informationen

    http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/gefahrstoffe-und-biologische-arbeitsstoffe/gefahrstoffe-in-der-holzbranche

 

Gefährdungen

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Stoffe und Gemische oder Produkte, die "Gefährlichkeitsmerkmale" aufweisen; beispielsweise sind sie als krebserzeugend, giftig, ätzend, leichtentzündlich oder umweltgefährlich eingestuft. Erkennbar sind Gefahrstoffe in der Regel durch die Kennzeichnung auf der Verpackung, insbesondere durch Piktogramme und weitere Gefahrenhinweise.

Das Fehlen einer Kennzeichnung bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass keine Gefahrstoffe vorliegen. Auch aus nicht gekennzeichneten Stoffen oder Gemischen können zum Beispiel durch die Bearbeitung gefährliche Stoffe freigesetzt werden, dazu zählen auch Stäube oder Abgase.

Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder den Verdauungstrakt aufgenommen werden und Gesundheitsgefährdungen wie Schädigungen der Haut und der Atemwege, Allergien, Vergiftungen oder Krebserkrankungen verursachen. Es können auch weitere Gefahren, wie die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe oder aufgewirbelte brennbare Stäube, vorliegen.

Beispiele für mögliche Gefährdungen in der Holzbranche:

Gefährdungen durch:

  • allergieauslösende Stoffe, z. B. Stäube bestimmter Hölzer, Einsatz von Lacken, Klebern oder Schäumen auf Epoxid- oder Polyurethanbasis
  • lösemittelhaltige Produkte, z. B. Lacke, Beizen, Öle
  • brennbare Stoffe und Produkte, z. B. Holzstäube, Lacke, Öle, Wachse, Montageschäume
  • ätzende oder reizende Stoffe und Produkte, z. B. bestimmte Abbeizer, Bleichmittel
  • Stäube und Rauche, z. B. Holzstäube, mineralische Stäube bei Montagearbeiten auf Baustellen, Schweißrauche bei Schlosser- und Instandhaltungsarbeiten
  • "Altlasten" bei Demontage- oder Renovierungsarbeiten, z. B. asbesthaltige Materialien wie Brandschutzplatten, Fensterkitte, Spachtelmassen, mit Holzschutzmitteln belastete Hölzer, bleihaltige Altanstriche, alte Mineralwollprodukte
Maßnahmen

Umgang, Substitution, Verwendungsverbot

Zunächst ist festzustellen, ob ein Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung durch entsprechend gekennzeichnete Stoffe oder Produkte oder bei der Tätigkeit freigesetzte Gefahrstoffe besteht. Wenn ein Umgang mit Gefahrstoffen vorliegt, ist verpflichtend zu prüfen, ob andere oder veränderte Arbeitsverfahren sowie Stoffe oder Produkte eingesetzt werden können, die unter den gegebenen Bedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. Für bestimmte Stoffe sind auch Verwendungsverbote oder -beschränkungen zu beachten, z. B. für Asbest, Benzol, dichlormethanhaltige Abbeizer.

Gefährdungsbeurteilung

Die Tatsache, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen besteht, gibt allein noch keinen Aufschluss über das Ausmaß der Gefährdung.

Bei bestimmten Tätigkeiten bestimmen die Randbedingungen die Gefährdung. Eine arbeitsplat...

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