[Vorspann]
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet "Energie und Wasser" des
Fachbereichs "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (ETEM)" der DGUV
Ausgabe Oktober 1986 – aktualisierte Fassung Oktober 2005
DGUV Regel 103-001 (bisher GUV-R 1/474)
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Anwendungsbereich
1.2 |
Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf Unterdruckanlagen mit einer maximalen Leistung von 2 g/h Ozon. |
1.3 |
Diese Richtlinien finden ferner keine Anwendung auf Ozonanlagen oder auf Teile von ihnen, die im Freien aufgestellt sind. |
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien werden folgende Begriffe bestimmt:
- Ozonanlage ist die Gesamtheit von Ozonerzeugungsanlage, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Restozon-Entfernungsanlage.
- Ozonerzeugungsanlage ist die Gesamtheit der Anlagenteile, die der Ozonerzeugung dienen.
- Vermischungseinrichtung ist der Anlagenteil, in dem das aus der Ozonerzeugungsanlage kommende Gas mit dem Wasser vermischt wird.
- Reaktionsbehälter ist der Behälter, in dem die Reaktion des Ozons mit Wasserinhaltsstoffen stattfindet. Der Behälter ist der Vermischungseinrichtung nachgeschaltet, sofern nicht das Einbringen und die Reaktion des Ozons in demselben Anlagenteil erfolgt.
Restozon-Entfernungsanlage ist der Anlagenteil, in dem das bei der Reaktion nicht verbrauchte Ozon abgebaut wird.
Die Restozon-Entfernung geschieht regelmäßig durch Behandlung des Abgases; Restozon kann auch zusätzlich aus dem aufbereiteten Wasser entfernt werden. - Unterdruckanlage ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Unterdruck stehen.
- Überdruckanlage ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Überdruck stehen.
3 Allgemeine Anforderungen
Ozonanlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen. |
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Betriebsanleitung
Für die Ozonanlage oder deren Teile muss eine Betriebsanleitung des Herstellers oder des Errichters in der Nähe der Ozonanlage oder deren Teilen vorhanden sein. Die Betriebsanleitung muss insbesondere enthalten:
- Aufstellungsplan,
- Funktionsbeschreibung,
- Stromlaufplan,
- Bedienungsanleitung,
- Wartungsanleitung.
4.2 Kennzeichnung
4.2.1 |
An Ozonerzeugungsanlagen müssen mindestens folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
|
4.2.2 |
Leitungen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen gekennzeichnet sein.
|
4.3 Werkstoffauswahl
4.3.1 |
Für sämtliche Anlagenteile, die mit ozonhaltigen Gasen oder deren wässrigen Lösungen in Berührung kommen, müssen Werkstoffe verwendet sein, die ozonbeständig sind.
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen