Die gesetzliche Unfallversicherung bildet neben der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitslosen-, der Pflege- und der Rentenversicherung eine wesentliche Säule der deutschen Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch. Voraussetzung für die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Versicherungsfall, d. h., eine versicherte Person erleidet einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Weiterreichende Regelungen können die Unfallversicherungsträger in ihren Satzungen treffen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Versicherungsschutz an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Im Folgenden finden Sie nicht abschließende Hinweise zum Versicherungsschutz bei bestimmten Aktivitäten an Hochschulen. Eine anderslautende Regelung kann sich aus aktueller Rechtsprechung jederzeit ergeben.

Exkursionen und Reisen

Studierende unterliegen nur bei solchen Exkursionsaktivitäten dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, die im erweiterten organisatorischen Einflussbereich der Hochschule liegen. Dieser ist dann gegeben, wenn die konkrete Durchführung vor Ort durch die Hochschule beeinflussbar ist, beispielsweise durch Organisation und Begleitung durch Mitarbeitende der Hochschule oder von durch die Hochschule hierfür beauftragten Personen.

Private Freizeitaktivitäten sowie eigenwirtschaftliche Tätigkeiten der Teilnehmenden und der Betreuenden, wie beispielsweise der Aufenthalt in der Unterkunft, unterliegen ebenso wenig dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung wie Erkrankungen aus innerer Ursache, wie zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Bei Auslandsaufenthalten sollte daher geprüft werden, ob der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Teilnehmenden notwendig ist.

Allgemeiner Hochschulsport

Die Teilnahme Studierender am allgemeinen Hochschulsport ist versichert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Sportangebot an den Hochschulen muss den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitzen.
  • Der allgemeine Hochschulsport muss von der Hochschule selbst oder der zuständigen Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.
  • Die Sportausübung muss innerhalb des organisierten Übungsbetriebs, d. h. während der festgesetzten Zeiten und unter der Leitung einer bestellten Übungsleiterin oder eines bestellten Übungsleiter, stattfinden.

Die freie sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebs auf den Hochschulsportanlagen (zum Beispiel freie Spielgruppen, individuelles Training in Fitnessstudios) ist ebenso unversichert wie das Betreiben von Leistungssport in Universitäts- und anderen Sportvereinen.

Für Übungs- und Kursleitende, die im Rahmen von Werkverträgen und nicht als Beschäftigte der Hochschule tätig werden, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Sie sind als Selbstständige versicherungsfrei. Selbstständig tätige Übungs- und Kursleitende können sich nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VII freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Sie müssen ihren Antrag an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) richten.

Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind:

  • Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungs-/Kursleitende legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlage selbst mit anderen ab
  • Tätigkeit auf eigene Rechnung mit Gewinn und Verlustrisiko
  • Einkommensausfall bei nicht erbrachter Leistung
  • Selbstbesorgen einer Ersatzkraft im Verhinderungsfall

Betriebssport

Beschäftigte der Hochschule sind in der Regel beim Betriebssport gesetzlich unfallversichert. Dieser muss andere Kriterien erfüllen als der allgemeine Hochschulsport:

  • Der Sport muss als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dienen.
  • Der Betriebssport muss regelmäßig stattfinden.
  • Es muss ein klarer organisatorischer Bezug zum Betrieb bestehen, indem die Hochschulleitung beispielsweise die Örtlichkeit zur Verfügung stellt oder feste Zeiten vorgibt.
  • Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen aus Beschäftigten der Hochschule bestehen.

Bildnachweis:

Titelbild, Abb. 5, 8, 14, 17, 20 - 26, 41, 43 rechts, 44 - 46: © Hochschule Düsseldorf; Abb. 1, 2: © AGUM e.V.; Abb. 3: ©Blickfang - stock.adobe.com; Abb. 4, 9, 11, 15, 35, 37, 54 links: © Fabian Stürtz; Abb. 6, 12, 16, 30, 42, 50: © Dr. Hans-Joachim Grumbach; Abb. 7: © Racle Fotodesign - stock.adobe.com; Abb. 10: © Konzeptquartier - DGUV; Abb. 11 rechts: © Deutsche Sporthochschule Köln; Abb. 13: © Silvia Kapplusch; Abb. 17 rechts: © Robert Kneschke - stock. adobe.com; Abb. 18 mitte: © Oleksandr Tsybulskyy - stock.adobe.com, rechts: © Sergey Ryzhov - stock.adobe.com; Abb. 19: © Hans Braxmeier - pixabay.com; Abb. 27: ©auremar - stock.adobe.com; Abb. 28: © Wikilmages - pixabay.com; Abb. 29: © ernsthermann - Fotolia; Abb. 31: © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - DGUV; Abb. 33, 36: © GRVBE Fotografie - DGUV; Abb. 34: © Gorodenkoff - stock.adobe.com; Abb. 38: © BGN; Abb. 39: © Hüter - DGUV; Abb. 43, 59: © Kunstakademie Münster, Hochschule für Bi...

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