Beschäftigte und Studierende können mit Biostoffen in den verschiedensten Bereichen in Kontakt kommen. Dazu gehören Einrichtungen der Human- und Veterinärmedizin, Natur- und Ingenieurwissenschaften oder der landwirtschaftlichen und forstwissenschaftlichen Fakultäten, aber auch in Werkstätten oder Einrichtungen der Betriebstechnik.

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Abb. 34

Biologisches Labor

Rechtliche Grundlagen

Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-028 "Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"
  • DGUV Information 213-086 "Biologische Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen" (Merkblatt B 002)
  • DGUV I 213-108 "Versuchstierhaltung" (Merkblatt B012)
  • GESTIS Biostoffdatenbank

    https://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-biostoffdatenbank/index.jsp

  • Robert Koch Institut - www.rki.de

 

Gefährdungen

Gefährdungen können hervorgerufen werden durch:

  • Einatmen von Biostoffen, wie schimmelpilzhaltige Stäube oder Grippeviren
  • Zeckenstiche bei Tätigkeiten in Wäldern oder im Freiland
  • Stich- oder Schnittverletzungen durch mit Körperflüssigkeiten kontaminierte Instrumente, beispielsweise durch Kanülen bei der Blutabnahme
  • Orale Aufnahme von Biostoffen (Schmierinfektion), insbesondere bei mangelnder Hygiene
  • Hautkontakt mit infektiösen Biostoffen
  • Insektenstiche bei Tropenreisen
  • Nicht ausreichende Fachkunde der Personen, die mit Biostoffen umgehen
  • Unzureichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

 

Maßnahmen

Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel müssen so ausgewählt oder gestaltet sein, dass Biostoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden können, wenn eine Gefährdung nicht durch Substitution der Stoffe ausgeschlossen werden kann. Die Exposition der Beschäftigten und Studierenden ist vorrangig durch geeignete bauliche und technische Maßnahmen und nachrangig durch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.

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Abb. 35

Biostoffe

Gefährdungen kennen und berücksichtigen

Für die Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung ist eine Fachkunde erforderlich. Sollten Sie nicht selbst fachkundig sein, müssen Sie sich entsprechend fachkundig unterstützen lassen.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen die Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Alle Schutzmaßnahmen gelten auch für gentechnische Arbeiten.

In bestimmten Arbeitsbereichen sind Tätigkeiten mit Biostoffen einer sogenannten Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen. Dies gilt für Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie. Eine Schutzstufenzuordnung ist in diesen Bereichen erforderlich, da überwiegend Biostoffe mit infektiösen Eigenschaften vorkommen können. Die Schutzstufen korrespondieren mit den Risikogruppen der Biostoffe.

Bei allen anderen Tätigkeiten ist keine Zuordnung zu einer Schutzstufe erforderlich, es überwiegen Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxisch wirkende Biostoffe.

Gefährliche Biostoffe ersetzen

Sorgen Sie dafür, dass gefährliche Biostoffe vorrangig durch solche ersetzt werden, die nicht oder weniger gefährlich sind, was zum Beispiel bei Forschungstätigkeiten nur bedingt möglich ist, weil ja genau dieser Biostoff untersucht oder eingesetzt werden soll. Auch bei vielen anderen Tätigkeiten kann keine Substitution durchgeführt werden, weil sich das Vorhandensein der Biostoffe nicht beeinflussen lässt, beispielsweise in Kliniken, abwassertechnischen Anlagen oder Tierställen.

Gestalten Sie Versuche oder andere Praktikumsinhalte für Lehr- und Lernzwecke so, dass das gewünschte Lernziel mit der geringsten möglichen Gefährdung erreicht werden kann. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere auch den jeweilig...

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