Bei Arbeiten des Tiefbaus kann es durch Tätigkeiten mit Abwässern oder anderen im Boden vorhandenen Stoffen zu Kontakten mit Mikroorganismen kommen. Diese können beim Menschen unter Umständen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen. Mit richtig ausgewählten Arbeitsverfahren und persönlichen Schutzausrüstungen verringern Sie diese Gefährdungen.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 15

Waschmöglichkeit für Stiefel

Rechtliche Grundlagen
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) §§ 4, 8, 9, 14
  • Baustellenverordnung (BauStellV) §§ 2, 3
  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

    • TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
    • TRBA 220 Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

    • RAB 10 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen - Begriffsbestimmungen
    • RAB 30 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen - Geeigneter Koordinator
    • RAB 31 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-005

    "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten)"

 

Gefährdungen

Biologische Arbeitsstoffe werden anhand des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Gruppen mit aufsteigendem Risiko unterteilt:

Risiko Risikogruppe Krankheit Gefahr für Beschäftigte Verbreitung in der Bevölkerung Vorbeugung Behandlung möglich
1 unwahrscheinlich gering nein nicht erforderlich
2 möglich möglich unwahrscheinlich ja
3 möglich, schwer ernsthaft möglich ja
4 ja, schwer ernsthaft u.U. groß nein

Tabelle 6:

Risikogruppen

Infektionsgefahren

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 1 und 2: Diese sind in der Regel im Boden sowie in Grund- und Oberflächenwässern vorhanden. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 können hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials sehr unterschiedlich sein. Die Risikogruppe 2 umfasst Mikroorganismen, die auch als normale Besiedler, z. B. auf der Haut oder im Darm des Menschen vorkommen, und nur unter besonderen Voraussetzungen zu Erkrankungen führen. Es werden aber auch Erreger eingeschlossen, die grundsätzlich Krankheiten verursachen können, gegen die jedoch wirksame Therapien oder Impfmöglichkeiten vorhanden sind, wie z. B. der Erreger des Wundstarrkrampfes. Böden und Wässer, die mit tierischen oder menschlichen Exkrementen verunreinigt sind, können Krankheitskeime beinhalten. Erkrankungen

(z. B. durch Hantaviren) können auch durch Nagetiere (z. B. Ratten oder Mäuse) oder deren Ausscheidungen übertragen werden.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3:

In Deutschland selten und nur lokal begrenzt an bestimmten Standorten im Boden.

Beispiele:

  • der Erreger des Milzbrandes, der unter Umständen im Bereich von Rohwarenlagern, Betriebsdeponien und Produktionsanlagen ehemaliger Standorte der Lederindustrie angetroffen werden kann.
  • Bereiche, die stark mit Taubenkot verunreinigt sind, z. B. Brückenwiderlager.
  • Kanalisation.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4:

Kommen normalerweise in Deutschland nicht vor. Darunter sind Stoffe zu verstehen, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß. Normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

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Abb. 16

Beispiel für Schutzkleidung und PSA bei Arbeiten in Abwassertechnischen Anlagen

Allergisierende und toxische Wirkungen

Von unbelastetem Boden sind nach heutigem Kenntnisstand keine allergisierenden oder toxischen Wirkungen bekannt.

Aufnahmepfade

  • Aufnahmepfade von biologischen Arbeitsstoffen:

    • einatmen,
    • verschlucken,
    • Hautkontakt, schon bei kleinen Verletzungen (z. B. Kratzern)

Infektionen können z. B. herbeigeführt werden durch:

  • direkten Kontakt mit belastetem Boden und Wasser
  • verunreinigte Geräte und Maschinen,
  • fehlende bzw. ungenügende Hygiene,
  • Bau-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an und in abwassertechnischen Anlagen.
Maßnahmen

Legen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.

Ihr Betriebsarzt bzw. Ihre Betriebsärztin berät Sie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Festlegung von Schutzmaßnahmen.

Grundlage ist der Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S Plan) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin oder des Bauherrn bzw. der Bauherrin, der die zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu enthalten hat.

Vermeiden Sie Infektionsgefahren sowie allergisierende und toxische Wirkungen durch Maßnahmen, welche in Abhängigkeit der Schutzstufen 1 bis 4 ausgewählt werden.

Allgemeine Hygienemaßnahmen

Sorgen Sie mindestens für allgemeine Hygienemaßnahmen nach Schutzstufe 1:

Beispiele für technische und bauliche Maßnahmen:

  • Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z. ...

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