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Herausgeber: HVBG - Fachausschuss "Tiefbau" der BGZ

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch fette Schreibweise kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

In § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C 23, bisherige VBG 39) sind die Grundanforderungen an Taucherdruckkammern festgelegt. Hiernach müssen Taucherdruckkammern so beschaffen sein, dass

  • sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
  • der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 min erreicht wird und
  • Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Taucherdruckkammer besteht,
  • Taucherdruckkammern das Einschleusen einer Begleitperson ermöglichen sowie
  • die Behandlung eines erkrankten Tauchers und Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist.

Da Taucherdruckkammern zur medizinischen Behandlung von Druckfallkrankheiten herangezogen werden, ist auf sie auch das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung anzuwenden.

Diese BG-Regel legt die an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Taucherdruckkammern zu stellenden Anforderungen im Einzelnen fest. Diese BG-Regel gibt Hinweise hinsichtlich der für den gefahrlosen Aufenthalt von Personen in Druckkammern erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

Zur Übersichtlichkeit für Hersteller und Betreiber werden in dieser BG-Regel auch Festlegungen wiederholt, die an anderer Stelle gefordert werden.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Taucherdruckkammern. [1]

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

  • Druckkammern für hyperbare Therapie,
  • Personenschleusen und Krankendruckluftkammern für Druckluftarbeiten,
  • Druckkammern auf Seeschiffen.[2]
[1] Siehe auch DIN 13256-1 “Druckkammern für Personen, Einteilung”.
[2] Hinsichtlich Druckkammern für hyperbare Therapie siehe DIN 13256-2 “Druckkammern für Personen; Teil 2: Mehrpersonen-Druckkammern für hyperbare Therapie”.

Hinsichtlich Druckkammern für Druckluftarbeiten siehe Druckluftverordnung und EN 12110 "Tunnelbaumaschinen; Druckluftschleusen; Sicherheitstechnische Anforderungen".

Hinsichtlich Druckkammern auf Seeschiffen siehe “Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt” (VBG 108) in Verbindung mit den Vorschriften des Germanischen Lloyd.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Druckkammern im Sinne dieser Richtlinien sind Druckbehälter, die zum Aufenthalt von Personen in Überdruck bestimmt sind.
2. Taucherdruckkammern sind Druckkammern, die für die Behandlung oder den Transport von Tauchern mit Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.
3. Behandlungskammern sind Taucherdruckkammern, die für die Behandlung von Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.
4. Transportkammern (gegenstandslos)
  5. Hauptkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der für die Durchführung der Überdruckbehandlung bestimmt ist.
6. Vorkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der zum Ein- und Ausschleusen von Personen und Geräten bestimmt ist.
7. Lungenautomat ist eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung. [1]
8. Atemanschluss ist die Verbindung zwischen dem Lungenautomaten und den Atemwegen des Benutzers.
9. Druckluftvorrat ist die Gesamtmenge der in Druckbehältern oder Druckgasbehältern gespeicherten Druckluft.
10. Druckbehälter sind Behälter, die keine Druckgasbehälter sind und in denen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist.
  11. Ausrüstungsteile von Druckbehältern sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Mess- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungsteilen.
  12. Druckgasbehälter sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden, wenn in ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann. [2]
13. Arbeitsdruck ist der in der Taucherdru...

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