4.2.1.1

Taucherdruckkammern müssen mindestens aus einer Hauptkammer und einer Vorkammer bestehen.

4.2.1.2

Taucherdruckkammern müssen so beschaffen sein, dass ein maximaler Arbeitsdruck von mindestens 5 bar innerhalb von 6 min erreicht und sicher gehalten werden kann. Eine Druckentlastung von 0,4 auf 0,2 bar Überdruck muss in 1 min möglich sein.

4.2.1.3

Taucherdruckkammern müssen für einen zulässigen Betriebsüberdruck berechnet sein, der 10 % höher ist als der maximale Arbeitsdruck und einem Prüfdruck vom 1,5fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes standhalten. [1]

4.2.1.4

Taucherdruckkammern müssen mit einem Sicherheitsventil als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, das ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % bei maximal anfallendem Massenstrom selbsttätig verhindert. Das Sicherheitsventil darf erst oberhalb des zulässigen Betriebsüberdruckes ansprechen und muss geschlossen sein, bevor der maximale Arbeitsdruck unterschritten ist. Das Sicherheitsventil muss so an der Taucherdruckkammer angeordnet sein, dass es gegen mechanische Beschädigungen, unbeabsichtigte Betätigung und unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes geschützt oder gesichert ist. Die Öffnung in der Taucherdruckkammer, durch die die Luft zu dem Sicherheitsventil abströmen kann, muss so angeordnet und so gesichert sein, dass sie nicht unbeabsichtigt dichtgesetzt werden kann. [2]

4.2.1.5

Abweichend von Abschnitt 4.2.1.4 ist anstelle des Sicherheitsventiles eine Einrichtung zulässig, die rechtzeitig vor dem Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Druckzufuhr selbsttätig unterbricht und gleichzeitig einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Das Alarmsignal muss so gewählt sein, dass es vom Betriebspersonal sicher bemerkt werden kann.

4.2.1.6

Der Innendurchmesser der Taucherdruckkammern muss mindestens 1,48 m betragen. [3]

4.2.1.7

Sitzplätze in Taucherdruckkammern müssen so beschaffen sein, dass je Person eine Sitzbreite von mindestens 0,5 m und eine Sitztiefe von mindestens 0,4 m zur Verfügung stehen und dass eine Abkühlung des Körpers durch Kontakt mit kalten Flächen vermieden wird.

4.2.1.8

Türöffnungen von Taucherdruckkammern müssen so beschaffen sein, dass ein Patient auf einer Krankentrage nach DIN 13024-1 “Einheits-Krankentrage” bzw. DIN 13024 Teil 1 “Krankentrage mit starren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung” liegend hindurchgebracht werden kann. Runde Türöffnungen müssen eine lichte Weite von mindestens 0,70 m haben.

4.2.1.9

Türverriegelungen müssen nach einem Druckausgleich von beiden Seiten betätigt werden können.

4.2.1.10

(gegenstandslos)

4.2.1.11

Taucherdruckkammern müssen so mit Beobachtungsfenstern ausgerüstet sein, dass alle Plätze in der Taucherdruckkammer leicht einsehbar sind. Die Fensterscheiben müssen aus Acrylglas bestehen.

4.2.1.12

Taucherdruckkammern müssen so mit Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sein, dass die Nennbeleuchtungsstärke in Kopfhöhe über den Sitzflächen mindestens 200 Lux beträgt. Zusätzlich muss eine bewegliche Leuchte vorhanden sein, deren Nennbeleuchtungsstärke in Höhe der Liegeflächen auf eine kreisförmige Fläche von 50 cm Durchmesser mindestens 500 Lux beträgt.

4.2.1.13

Das Füllen und Entleeren von Vorkammer und Hauptkammer muss unabhängig voneinander möglich sein. Durch Einrichtungen muss verhindert sein, dass der Überdruck in der Vorkammer den Überdruck in der Hauptkammer übersteigen kann. Einrichtungen zur Innensteuerung der Zu- und Abluft sind nicht zulässig.

4.2.1.14

In jeder Druckgaszuleitung muss eine Absperreinrichtung so angebracht sein, dass bei Leitungsbruch Gas aus der Taucherdruckkammer nicht abströmen kann. [4]

4.2.1.15

Jede Gasabführleitung muss über eine an der Wand der Taucherdruckkammer angebrachte Absperreinrichtung ohne Leitungszwischenstück angeschlossen sein.

4.2.1.16

Absperreinrichtungen nach Abschnitt 4.2.1.14 und 4.2.1.15 sind bei kurzen oder bis zum ersten Ventil geschützt verlegten Leitungen nicht erforderlich.

4.2.1.17

Durch bauliche Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass in Taucherdruckkammern in Kopfhöhe von sitzenden Personen ein maximaler A-Schalldruckpegel von 90 dB(A) und ein Mittelungspegel von 70 dB(A) für den Prüfzyklus gemäß Bild 1 nicht überschritten wird. [5]

Bild 1: Druckverlauf für die Bestimmung des A-(Impuls-)Schalldruckpegels (LAI)

4.2.1.18

Für einen ausreichenden Brandschutz müssen folgende Maßnahmen getroffen sein:

  • Die Verwendung von Kunststoffen bei der Ausrüstung von Taucherdruckkammern muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Kunststoffe, die größere Flächen überdecken, müssen nach DIN 54336 “Prüfung von Textilien; Bestimmung des Brennverhaltens, Lotrechtmethode, Zündung durch Kantenbeflammung”, Motor vehicle safety standard 302 (MVSS 302) oder gleichwertigen Prüfverfahren schwer entflammbar sein.
  • Elektrische Einrichtungen müssen so gesichert sein, dass keine Brandgefahr entsteht.[6]

4.2.1.19

Taucherdruckkammern einschließlich ihrer Einrichtungen müssen innen leicht zu reinigen sein.

4.2.1.20

Elektrische Einri...

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