Die Mindesthöhe des Seitenschutzes beträgt 1,00 m. Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthöhe von 0,95 m zulässig. Geländer und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern (siehe Abb. 15).

Der Seitenschutz ist so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. Davon darf unabhängig von der Absturzhöhe abgewichen werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen (z. B. Brüstung, Geländer, Gitter oder Seitenschutz) entfernt liegen.

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,00 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen und bei Arbeitsstätten mit gut sichtbarer Kennzeichnung gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist die Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.

Absperrungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterbänder (Absperrbänder oder Trassierbänder) sind keine Absperrmittel.

Für Arbeitsstätten gilt, dass die Umwehrungen mindestens 1,00 m hoch sein müssen. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

Siehe § 9 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 8.2 ASR A2.1 und ASR A1.3 (Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"), Betriebssicherheitsverordnung

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