Diese DGUV Regel wendet sich hauptsächlich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schutznetze (Sicherheitsnetze) errichten lassen oder als Auffangeinrichtung (technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 4 Absatz 2 BetrSichV) nutzen.

Die Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) schließt die Errichtung, Demontage, Kontrolle und Prüfung sowie die sachgerechte Lagerung, Transport und Gebrauch (Benutzung) ein.

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