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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Bau”

Vorbemerkung

In § 10 der UVV “Bauarbeiten” (VBG 37) wird gefordert, daß Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein müssen. Diese Regeln enthalten Lastannahmen und Anforderungen an die Beschaffenheit und Konstruktion sowie die bestimmungsgemäße Verwendung von Treppen bei Bauarbeiten. Sie enthalten weiterhin Regelungen zum Erstellen des Nachweises der Brauchbarkeit.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Regeln finden Anwendung auf vorübergehend errichtete Treppen, die zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten genutzt werden.

1.2

Diese Regeln finden keine Anwendung auf Treppen in fahrbaren Arbeitsbühnen nach DIN 4422-1 “Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992”.

2 Begriffsbestimmungen

2.1

Treppen bei Bauarbeiten[1] im Sinne dieser Regeln sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden. Sie gliedern sich in

  • Bautreppen,
  • Treppentürme,
  • Gerüsttreppen.

2.2

Bautreppen im Sinne dieser Regeln sind ein- oder mehrläufige Treppen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden.

2.3

Treppentürme im Sinne dieser Regeln sind mehrläufige Treppen, die aus serienmäßig hergestellten Bauteilen bestehen und turmartig ausgebildet sind.

2.4

Gerüsttreppen im Sinne dieser Regeln sind Treppen aus serienmäßig hergestellten Gerüstbauteilen, die als Zugang zu Arbeits- und Schutzgerüsten verwendet werden.

Bild 1: Maßbegriffe einer Treppe

Bild 1b: Treppe mit Unterschneidung

Bild 1c: Treppe mit Versatz

2.5

Schrittmaß im Sinne dieser Regeln ist ein ergonomisches Maß für das Steigungsverhältnis von Treppen. Es ist die Summe aus einem Auftritt und zwei Steigungen. [2]

[1] Die Bezeichnung der Einzelbauteile ist in DIN 18064 “Treppen, Begriffe” enthalten.
[2] Formel: Auftritt + 2 Steigungen = 63 ± 10 %

3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Treppen bei Bauarbeiten müssen den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. [1]

3.2

Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

[1] Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Allgemeines

Treppen bei Bauarbeiten müssen so beschaffen sein, daß sie die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Lasten aufnehmen und sicher in den tragfähigen Untergrund ableiten können.

4.2 Nachweis der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit

4.2.1

Für Treppen bei Bauarbeiten ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus

  • einem Standsicherheitsnachweis nach DIN 4420-1 “Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen” und
  • dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit in Übereinstimmung mit Abschnitt 6

erforderlich.

4.2.2

Abweichend von Abschnitt 4.2.1 darf auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn die Standsicherheit der Konstruktion nach fachlicher Erfahrung beurteilt werden kann.

5 Sicherheitstechnische Anforderungen an Bauteile von Treppen bei Bauarbeiten und ihre Herstellung

Für Bauteile von Treppen bei Bauarbeiten und ihre Herstellung gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen nach Abschnitt 4 DIN 4420-1.

6 Bauliche Durchbildung

6.1 Allgemeines

Treppen bei Bauarbeiten müssen sicher begehbar sein.

6.2 Konstruktive Anforderungen

6.2.1

Treppen bei Bauarbeiten müssen in ihren Abmessungen der Tabelle 1 entsprechen.

6.2.2

Abweichend von Abschnitt 6.2.1 muß die Stufenlänge l bei Spindel- und Wendeltreppen mindestens 0,70 m betragen.

6.2.3

In Bautreppen und Treppentürmen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied ein Podest anzuordnen.

6.2.4

In Gerüsttreppen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied die Laufrichtung der Treppe zu ändern oder ein Podest von mindestens einer Gerüstfeldlänge anzuordnen.

Tabelle 1: Abmessungen für Treppen bei Bauarbeiten

  Kurzzeichen Bezeichnung Bautreppe und Treppenturm Gerüsttreppe
1 α Neigung 30° bis 55°
2   Schrittmaß 63 cm ± 10 %
3 s Steigung 19 cm ≤ s ≤ 25 cm
4 b Stufenbreite ≥ 21 cm ≥ 12,5 cm
5 l Stufenlänge ≥ 60 cm ≥ 50 cm
6 g V...

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