6.1 Allgemeines

Treppen bei Bauarbeiten müssen sicher begehbar sein.

6.2 Konstruktive Anforderungen

6.2.1

Treppen bei Bauarbeiten müssen in ihren Abmessungen der Tabelle 1 entsprechen.

6.2.2

Abweichend von Abschnitt 6.2.1 muß die Stufenlänge l bei Spindel- und Wendeltreppen mindestens 0,70 m betragen.

6.2.3

In Bautreppen und Treppentürmen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied ein Podest anzuordnen.

6.2.4

In Gerüsttreppen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied die Laufrichtung der Treppe zu ändern oder ein Podest von mindestens einer Gerüstfeldlänge anzuordnen.

Tabelle 1: Abmessungen für Treppen bei Bauarbeiten

  Kurzzeichen Bezeichnung Bautreppe und Treppenturm Gerüsttreppe
1 α Neigung 30° bis 55°
2   Schrittmaß 63 cm ± 10 %
3 s Steigung 19 cm ≤ s ≤ 25 cm
4 b Stufenbreite ≥ 21 cm ≥ 12,5 cm
5 l Stufenlänge ≥ 60 cm ≥ 50 cm
6 g Versatz 0 0 ≤ g ≤ 5 cm
7 u Unterschneidung ≤ 3 cm unzulässig
8 h lichte Durchgangshöhe ≥ 190 cm ≥ 180 cm
9 tp Podestbreite ≥ 60 cm ≥ 30 cm

6.2.5

An Übergängen von Treppen bei Bauarbeiten zu anderen Bauteilen darf der Höhenunterschied 25 cm nicht überschreiten.

6.2.6

An freiliegenden Treppenläufen und Podesten mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe ist Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und Zwischenholm in Abmessung und Ausführung nach DIN 4420-1 oder den “Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Schutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten” (ZH 1/584), anzubringen.

Bild 2: Seitenschutz an Treppen bei Bauarbeiten

6.2.7

Abweichend von Abschnitt 6.2.6 darf an Treppen bei Bauarbeiten, die unmittelbar vor Arbeits- und Schutzgerüsten mit höchstens 2,00 m Belagflächenabstand errichtet werden, auf den gerüstseitigen Seitenschutz verzichtet werden.

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