Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen nur von Fachbetrieben instandgesetzt werden.
Instandsetzung siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.1. Fachbetriebe siehe § 19l Wasserhaushaltsgesetz: " § 19l Fachbetriebe (1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen. (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
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Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken." Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz sind unter anderem "Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft", zu denen auch Chemischreinigungsanlagen gehören. § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, dass diese Anlagen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen. § 19i Wasserhaushaltsgesetz lautet: "§ 19i Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt." |
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