3.2.1
Unternehmer darf mit schweißtechnischen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
3.2.2
Abweichend von Abschnitt 3.2.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist
und
- der Luftgrenzwert bei gesundheitsgefährlichen Stoffen unterschritten ist.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz. |
3.2.3
Abweichend von Abschnitt 3.2.2 darf der Unternehmer Jugendliche mit folgenden schweißtechnischen Arbeiten nicht beschäftigen:
- Arbeiten in engen Räumen nach Abschnitt 3.7,
- Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach Abschnitt 3.8,
- Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt nach Abschnitt 3.9.
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