3.2.1.1

In Chemischreinigungsanlagen dürfen als Reinigungsmittel nur die auf dem Fabrikschild angegebenen Lösemittel eingebracht werden.

3.2.1.2

Werden Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen eingefüllt oder aus diesen entnommen, ist – ausgenommen bei Verwendung geschlossener Füllsysteme – sicherzustellen, dass die Temperatur des Lösemittels nicht über der Raumtemperatur liegt.

3.2.1.3

Der zulässige Füllstand für das Lösemittel darf nicht überschritten werden.

3.2.1.4

Lösemittelvorräte dürfen nur in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden, in denen sie gegen Licht und Wärmeeinwirkung so geschützt sind, dass sich die Lösemittel nicht zersetzen können.

  Falls ein besonderer Raum zur Aufbewahrung von Lösemittelvorräten vorhanden ist, ist diese Aufbewahrung vorzuziehen. Diese Forderung schließt ein, dass Lösemittel nicht in unmittelbarer Nähe von Heizeinrichtungen aufbewahrt werden dürfen.

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