Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Hartholzstäube werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Sie umfassen eine Inspektion der inneren Nase. Ab dem 45. Lebensjahr ist zusätzlich eine Endoskopie erforderlich. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung

Bis zum 45. Lebensjahr: weniger als 60 Monate

Ab dem 45. Lebensjahr: weniger als 18 Monate

(sofern Expositionsbeginn mehr als 15 Jahre zurückliegt)
Weitere Nachuntersuchungen

Bis zum 45. Lebensjahr: weniger als 60 Monate

Ab dem 45. Lebensjahr: weniger als 18 Monate

(sofern Expositionsbeginn mehr als 15 Jahre zurückliegt)

und bei Beendigung der Tätigkeit[1].
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nachgehende Untersuchungen[2] Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Nach Beendigung der Beschäftigung

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 44 "Hartholzstäube“ durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
[2] Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben ab dem 01.01.2005 begonnen haben. Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und/oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden. Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 1.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde. Die Untersuchungen erfolgen zunächst, wenn die betreffende Tätigkeit länger als 2 Jahre gedauert hat und werden in einem einheitlichen Abstand von 18 Monaten wiederholt. Diese Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren. .

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Hartholzstäuben, an denen eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ (Schichtmittelwert) nicht eingehalten werden kann (siehe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Hartholzstäuben besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

Die Einstufung der Tätigkeiten unter 4.1/4.2 bezieht sich auf die vom AGS festgelegten Expositionsbegrenzungswerte.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition“ müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen“).

3.1 Grenzwerte

Für Hartholzstäube gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

Siehe hierzu TRGS 553 "Holzstaub“ und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Nach dem derzeitigen Stand der Technik gelten Arbeitsbereiche als staubgemindert, wenn eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ (Schichtmittelwert) oder weniger eingehalten wird. Weil auch bei Einhaltung der Konzentration von 2 mg/m³ eine Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszuschließen ist, sind entsprechend dem Minimierungsgebot der Ge...

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