Quelle: Kap. 1.1.3. ff. ADR ( Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par Route)

Als Pyrotechniker (Großfeuerwerker, Bühnenpyrotechniker oder SFX-Man) kommen Sie unter Umständen in die Situation, Ihre explosionsgefährlichen Stoffe und Gegenstände zum Verwendungsort transportieren zu müssen. Bei einer solchen Aufgabe müssen Sie sprengstoff- und gefahrgutrechtliche Vorschriften beachten. Welche Dinge Sie aus Sicht des Gefahrgutes zu beachten haben, sollen Ihnen die folgenden Informationen vermitteln. Dabei wird vor allem auf die Anwendung von gefahrgutrechtlichen Freistellungen und Ausnahmen Bezug genommen. D.h., diese Informationen können eine eventuell erforderliche gefahrgutrechtliche Qualifizierung ("ADR-Schein") nicht ersetzen.

Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind grundsätzlich folgende ausgewählte Gefahrgutvorschriften (Stand August 2011) zu beachten:

  • Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR - "Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par Route")
  • Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, zuletzt geändert durch Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen
  • Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Neufassung vom 07.07.2009 (bekanntgegeben im BGBl. 2009 I Nr. 40 vom 15.07.2009) zum 01.01.2010 in Kraft getreten
  • Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 04.03.2011 (BGBl. 2011 I Nr. 9 S. 347)
  • Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2005) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der GGAV vom 10.05.2005 (BGBl. I S. 1299)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die internationalen und somit auch nationalen Vorschriften einer kontinuierlichen Weiterentwicklung unterliegen. Konkret bedeutet das, dass die Vorschriften des ADR immer zum 1. Januar eines ungeraden Jahres in Form einer "Änderungsverordnung" aktualisiert in Kraft gesetzt werden und somit eine Anpassung des jeweiligen nationalen Regelwerkes erforderlich ist.

Mit Kenntnis und Einhaltung der Rechtsvorschriften wird eine sichere Beförderung gefährlicher Güter ermöglicht. Inhaltlich regeln die gesamten Rechtsvorschriften u. a. folgende Punkte:

  • Qualifizierung des Fahrzeugführers ("ADR-Schein"),
  • Mitnahme entsprechender Beförderungsdokumente (z. B. Beförderungspapier, Schriftliche Weisungen, Fahrwegbestimmungen),
  • Beschaffenheit und Auswahl von Verpackungen (UN-geprüfte Materialien),
  • technische Anforderungen an die Fahrzeuge,
  • Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung.

Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften lassen es aber auch zu, auf Grundlage von Freistellungen und Ausnahmen Gefahrgüter unter erleichterten Bedingungen zu befördern. Natürlich steht auch in diesen Fällen eine sichere Beförderung im Mittelpunkt.

 

a)

Freistellungen

Die Anwendung von Freistellungen bedeutet, dass man von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften komplett bzw. eingeschränkt freigestellt wird. Die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung von Freistellungen sind im ADR bzw. in der GGVSEB verankert.

Freistellungen sind u.a. anwendbar

  • in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung (z. B. durch Privatpersonen, durch Unternehmen im Rahmen ihrer Haupttätigkeit) und
  • in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden.

Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung (gemäß 1.1.3.1 ADR)

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a.

Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

b.

Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährlic...

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