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Impressum

Herausgegeben von:

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Postfach 10 14 80

69004 Heidelberg

Kurfürsten-Anlage 62

69115 Heidelberg

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Internet: www.bgrci.de

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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10117 Berlin

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Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Gefahrstoffe"

Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.

Diese Schrift wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.

Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer/innen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass "die Unternehmerin/der Unternehmer" verwendet wird.

1 Einführung

Diese Schrift beruht im Wesentlichen auf den Inhalten der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 [29][1] "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" in der Fassung vom Dezember 2020. Die Aussagen sind teilweise ergänzt durch Anmerkungen, die die Sicht der Unfallversicherungsträger wiedergeben. Andere Rechtsbereiche, wie z. B. Umwelt-, Störfall- und Baurecht werden bei den Antworten zwar erwähnt, aber nicht vertieft. [48–61]

Um die Anwendung insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben zu erleichtern, wurde die Darstellung der Inhalte in Fragenform gegliedert. Widersprüche zur Technischen Regel sind hierdurch nicht beabsichtigt.

Die TRGS 510 gilt neben dem Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern auch für die begleitenden Tätigkeiten

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers und
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Diese Schrift richtet sich nicht nur an Vorgesetzte, sondern soll auch den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsärztinnen und -ärzten, Betriebsräten und -rätinnen und allen anderen Beschäftigten als Informationsquelle – auch bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung – dienen.

Nicht behandelt wird in dieser Schrift die Lagerung von Stoffen mit den Eigenschaften

  • explosiv, einschließlich Ammoniumnitrat und explosive Feststoffe (Lagerklassen (LGK) 1, 4.1A, Teile der 4.1B und 5.1C),
  • selbstzersetzlich (Teil der LGK 5.2),
  • radioaktiv (LGK 7),
  • ansteckungsgefährlich (LGK 6.2).

Nicht betrachtet wird das Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter. Dies wird in der TRGS 509 beschrieben. [28]

Die Lagerklassen nach TRGS 510 orientieren sich an einer Leiteigenschaft (siehe Anhang 1). Hat ein Stoff mehrere gefährliche Eigenschaften, so sind alle entsprechenden Kapitel in dieser Schrift zu beachten und nicht nur das der Lagerklasse.

In Hinblick auf das Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht) müssen weitere Stoffeigenschaften beachtet werden. Erste Hinweise geben die Kapitel 21–23.

Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, sind mit "Stoffen" auch Gemische gemeint.

[1] Im Folgenden wird deshalb nicht mehr auf die Literaturstelle 29 (TRGS 510) verwiesen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Lagern

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Die Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe sind auf den Tages-/Schichtbedarf zu begrenzen, darüberhinausgehende Mengen sind zu lagern. Soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Gebindegröße bereitgestellt werden.

Werden in einem Lager Tätigkeiten wie z. B. Umfüllen, Entnehmen und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, so ist hierfür eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die weitere Informationen über diese Schrift hinaus erfordert. Ein entsprechendes Hilfsmittel sind beispielsweise die DGUV Information 213-080 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Merkblatt M 053 der BG RCI) sowie die Medien der Unfallversicherungsträger zum Thema Gefährdungsbeurteilung. [80] [67] [68] [118]

2.2 Lagermenge

Die Lagermenge ist die Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffes. Die Gesamtlagermenge ist die Summe der Lagermenge der Stoffe.

Werden angebrochene Behäl...

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