Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwischen Sicherheitsschränken mit und ohne technische Lüftung zu unterscheiden.

Das Innere eines Sicherheitsschranks mit technischer Lüftung ist zonenfrei, wenn die Behälter dicht verschlossen sind, eine regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit stattfindet, das Öffnen der Behälter ausgeschlossen ist (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme) und die Behälter außen nicht durch entzündbare Flüssigkeiten benetzt sind. Sind diese Bedingungen nicht alle erfüllt, so ist im Inneren des Sicherheitsschrankes eine Zone 2 festzulegen.

Im Arbeitsraum ist um technisch belüftete Sicherheitsschränke herum keine Zone festgelegt, sofern nicht durch andere Emissionsquellen im Raum gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Das Innere der Abluftleitung ist in die gleiche Zone einzustufen wie das Innere des Sicherheitsschrankes.

Bei einem Sicherheitsschrank ohne technische Lüftung entspricht das Innere einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 2, wenn die im zweiten Absatz dieser Frage genannten Bedingungen erfüllt sind. Sind nicht alle Bedingungen erfüllt, entspricht dies einer Zone 1.

Der Bereich um Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung ist keine Zone, wenn im Inneren Zone 2 vorliegt. Ist das Innere des Sicherheitsschrankes jedoch in Zone 1 eingestuft, so ist der Umkreis von mindestens 2,5 m um den Sicherheitsschrank herum bis zu einer Höhe von mindestens 0,5 m über dem Fußboden explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.

Abbildung 10: Zoneneinteilung beim Betreiben eines nicht belüfteten Sicherheitsschranks [94]

Für weitere Informationen siehe Nr. 2.11.2 der Anlage 4 der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln". [106]

Abbildung 11: Vereinfachte Darstellung der Zoneneinteilung im Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten nach 2.11.2 der Beispielsammlung (Anlage 4) der DGUV Regel 113-001

Sicherheitsschränke, in denen eine Zone festgelegt wurde, müssen über einen Potenzialausgleich geerdet werden. Im Inneren des Sicherheitsschrankes dürfen sich keine Zündquellen befinden. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, sind in Abhängigkeit der festgelegten Zone Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß TRGS 723 zu ergreifen. [38]

Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist für Sicherheitsschränke immer erforderlich, es sei denn, die Flammpunkte der gelagerten Gefahrstoffe sind sicher5 unterschritten. Hinweise zum Explosionsschutzdokument finden sich in der DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument". Siehe auch Frage 11.17. [117]

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