Bei Einhaltung der "1000-Punkte-Regelung" sind folgende Erleichterungen möglich:
Gefahrgutbeauftragte
Unternehmen, die ausschließlich Beförderungen gefährlicher Güter in Mengen unterhalb der "1000-Punkte-Regelung" durchführen, sind von der Bestellung von Gefahrgutbeauftragten befreit, siehe Abschnitt 4.1.
Sicherung
Sofern es sich nicht um bestimmte explosive oder radioaktive Stoffe und Gegenstände handelt, sind die Vorschriften für die Sicherung (1.10 ADR) nicht anzuwenden.
Fahrzeuge und ihre Ausrüstung
Das Fahrzeug muss nicht nach den Gefahrgutvorschriften zugelassen und ausgerüstet sein; Ausnahme: 2 kg-Feuerlöschgerät, siehe Abschnitt 6.3.2.
Schriftliche Weisungen
Die schriftlichen Weisungen brauchen nicht mitgeführt zu werden.
Ausbildung der Fahrzeugführerinnen und -führer
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen nicht besonders geschult sein (keine ADR-Schulungsbescheinigung), eine Unterweisung nach 1.3 ADR ist jedoch erforderlich.
Personenbeförderung
Personen, die nicht Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind, dürfen mitfahren.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge müssen nicht mit orangefarbenen Tafeln, Großzetteln (Placards), Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur oder Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein.
Besondere Bedingungen
Da die Fahrzeuge nicht kennzeichnungspflichtig sind, muss das Verkehrsverbotszeichen 261 (Anlage 2, Abschnitt 6 der StVO) "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" nicht beachtet werden.
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