Wenn ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm in den Gefahrgutvorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, muss es mindestens eine Gefahrgutbeauftragte oder einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Diese Verantwortlichkeiten sind in Abschnitt 3.2 aufgelistet. Das Unternehmen muss folglich prüfen, ob es z. B. Absender, Verlader oder Beförderer ist.

Ein Musterformblatt für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten ist in Anhang 1 zu finden.

Der Name des oder der Gefahrgutbeauftragten muss allen Beschäftigten des Unternehmens schriftlich bekannt gegeben werden, z. B. durch Aushang. Wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst die Funktion des oder der Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt, ist keine schriftliche Bestellung erforderlich.

Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin kann eine, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen (siehe auch Abschnitt 4.3).

Als Gefahrgutbeauftragte können

  • eigene Beschäftigte bestellt werden, die auch andere Aufgaben wahrnehmen,
  • Personen bestellt werden, die dem Unternehmen nicht angehören (externe Gefahrgutbeauftragte),

sofern die entsprechende Person einen gültigen Schulungsnachweis besitzt und in der Lage ist, die Aufgaben der oder des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Insbesondere bei externen Gefahrgutbeauftragten kann es hinsichtlich der Stellung des Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen sinnvoll sein, weitere vertragliche Regelungen zu vereinbaren (z. B. im Hinblick auf eine Weisungsbefugnis).

Die Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin nach den Gefahrgutvorschriften bleiben unberührt.

Von der Bestellung einer oder eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen befreit,

  • die ausschließlich Beförderungen von begrenzten Mengen (3.4 ADR), freigestellten Mengen und Kleinstmengen (3.5 ADR) oder von Gütern, die aufgrund einer Sondervorschrift (3.3 ADR) von den Vorschriften freigestellt sind, durchführen,
  • die nur Beförderungen durchführen, die von den Vorschriften freigestellt sind,
  • die die 1000-Punkte-Regelung einhalten, d. h. nur Mengen je Beförderungseinheit befördern, die unterhalb der in 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen,
  • die nicht mehr als 50 Tonnen netto/Jahr Gefahrgut für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern ("Handwerkerregelung")[1],
  • die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von maximal 50 Tonnen netto/Jahr beteiligt sind[2],
  • denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin, Empfänger, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,
  • die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von maximal 50 Tonnen netto/Jahr beteiligt sind.

Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Umständen (z. B. nach schwerwiegenden Verstößen gegen die Gefahrgutvorschriften) die Bestellung eines oder einer Gefahrgutbeauftragten anordnen. Weiterhin kann sie die Abberufung einer oder eines bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines oder einer anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen.

[1] ausgenommen radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken.
[2] ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach 1.1.3.6.3 ADR.

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