Gefahrstoffe können natürlich (z.B. Asbest, Quarz) vorkommen oder künstlich hergestellt sein und als Reinstoffe (z.B. Ethanol, Acetylen), in Gemischen (z.B. Farben, Lacke, Reinigungsmittel) oder in Erzeugnissen (z.B. Spanplatten) vorliegen.

Gefahrstoffe können außerdem bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen, zum Beispiel Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Abgase von Dieselmotoren bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff.

Arbeitsstoffe sind dann Gefahrstoffe, wenn sie bestimmte gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften, für den Menschen gesundheitsschädliche (akut und chronisch toxische) Eigenschaften sowie für die Umwelt schädliche (ökotoxische) Eigenschaften aufweisen.

Aufgrund dieser Eigenschaften werden gefährliche Stoffe und Gemische gemäß den Kriterien nach Anhang I der CLP-Verordnung, in Gefahrenklassen und innerhalb jeder Gefahrenklasse je nach Höhe der Gefahr in Gefahrenkategorien, eingestuft (s. Tabelle 1).

Tabelle 1 Gefahrenklassen und ihre Gefahrenkategorien nach CLP-Verordnung

Eigenschaften Gefahrenklasse Gefahrenkategorien
physikalisch-chemische Eigenschaften explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff instabil, explosiv
Unterklasse 1.1-1.6
selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ A bis G
organische Peroxide Typ A bis G
entzündbare Gase Kat. 1A, 1B, 2
entzündbare, chemisch instabile Gase Kat. A – B
Aerosole Kat. 1 – 3
entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1 – 3
entzündbare Feststoffe Kat. 1 – 2
pyrophore Flüssigkeiten Kat. 1
pyrophore Feststoffe Kat. 1
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Kat. 1 – 2
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Kat. 1 – 3
oxidierende Gase Kat. 1
oxidierende Flüssigkeiten Kat. 1 – 3
oxidierende Feststoffe Kat. 1 – 3
Gase unter Druck verdichtetes Gas
verflüssigtes Gas
tiefgekühltes verflüssigtes Gas
gelöstes Gas
korrosiv gegenüber Metallen Kat. 1
akut und chronisch toxische Eigenschaften

akute Toxizität

(nach Aufnahmeweg oral, dermal, inhalativ)
Kat. 1 – 4
Ätz- bzw. Reizwirkung auf die Haut Kat. 1, 1 A bis 1 C, Kat. 2
schwere Augenschädigung oder -reizung Kat. 1 – 2

spezifische Zielorgantoxizität

(einmalige Exposition)
Kat. 1 – 2

spezifische Zielorgantoxizität

(einmalige Exposition)

  • Atemwegsreizung
  • narkotisierende Wirkungen
Kat. 3
spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) Kat. 1 – 2
Aspirationsgefahr Kat. 1
Sensibilisierung der Haut Kat. 1, Kat. 1A, Kat.1B
Sensibilisierung der Atemwege Kat. 1, Kat. 1A, Kat.1B

Karzinogenität

(Krebserzeugend)
Kat. 1 A, Kat. 1B, Kat. 2
Reproduktionstoxizität

Kat. 1 A, Kat. 1B. Kat. 2

Zusatzkategorie für Wirkungen auf bzw. über Laktation
Keimzellmutagenität Kat. 1 A, Kat. 1B, Kat. 2
ökotoxische Eigenschaften akut gewässergefährdend Kat. 1
langfristig gewässergefährdend Kat. 1 – 4
Ozonschichtschädigend Kat. 1

Auch nicht gekennzeichnete Stoffe, die erst bei der Bearbeitung entstehen, wie z.B. Holzstaub, quarzhaltige Stäube, Kunststoffstäube oder zündfähige Gasgemische, zählen zu den Gefahrstoffen, wenn von ihnen akute oder chronische Gesundheitsgefahren ausgehen oder sie z.B. entzündbar oder gar explosionsfähig sind.

Ebenso können Stoffe, die nicht in die o.g. Gefahrenklassen eingestuft werden, aufgrund anderer gefährlicher Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten darstellen.

Somit zählen Stoffe mit nachfolgenden Eigenschaften auch zu Gefahrstoffen:

  • erstickend/sauerstoffverdrängend, z.B. Stickstoff, Kohlendioxid
  • heiß, z.B. Wasserdampf, Metallschmelzen
  • kalt, z.B. Trockeneis, flüssiger Stickstoff
  • unter erhöhtem Druck stehend, z.B. gespannter Wasserdampf

Sonstige Stoffe, wie Abfälle und Altöle[1], können gefährliche Eigenschaften haben.

Tätigkeiten mit wässrigen Arbeitsstoffen (z.B. Reinigungsarbeiten) oder das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen bei gleichzeitiger mechanischer und/oder chemischer Beanspruchung stellen als Feuchtarbeit eine Gefährdung der Haut dar, ohne dass diese Tätigkeiten einer Gefahrenklasse zugeordnet werden können. Auch die Handhabung von entfettenden Lösemitteln kann vorschädigend auf die Haut wirken.

Informationsquellen für Gefahrstoffe

Gefährliche Stoffe und Gemische[2] erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung auf den Gebinden. Doch auch Produkte, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. Bei diesen Produkten sind erforderlichenfalls Informationen von den herstellenden bzw. vertreibenden Firmen oder von Fachleuten einzuholen.

Informationen zu Gefahrstoffen enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die die herstellenden bzw. vertreibenden Firmen spätestens bei der ersten Lieferung zur Verfügung zu stellen haben. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese bei den herstellenden bzw. vertreibenden Firmen anzufordern.

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