Müssen auf Bauhöfen Druckgasbehälter gelagert werden, sollten diese im Freien gelagert werden. Folgende Hinweise sind zu beachten:

  • Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind.
  • Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Eine besondere Sicherung gegen Um- oder Herabfallen ist nicht erforderlich, wenn z. B. durch die Bauart der Druckgasbehälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird.
  • Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z. B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen.
  • Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, desgleichen dürfen keine Instandhaltungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden. Hierfür sind spezielle Räume bereit zu stellen.
  • Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung von Gasen, die schwerer als Luft oder verflüssigt sind, dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im Lager befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 5

Kleinlager für Flüssiggasflaschen

Lagerräume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Dies ist zulässig, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerbereich befindet und ins Freie führt. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden.

Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern oxidierender (H270) oder entzündbarer Gase (H220 oder H221) muss der Fußboden aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

Lagerräume für entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B und 2, H220 und H221 und akut toxische Gase, Kat. 1 und 2, H330, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend (F 30) ausgeführt sind. Diese Lagerräume müssen schnell verlassen werden können. Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen mit entzündbaren Gasen oder mehr als 5 gefüllte Druckgasflaschen mit akut toxischen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.

Druckgasbehälter sollen nicht in Lagerräumen unter Erdgleiche gelagert werden. Im Ausnahmefall gelten die Anforderungen aus der TRGS 510, Nr. 10 "Lagerung von Gasen".

In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter in Sicherheitsschränken gelagert werden, die den Anforderungen der Norm EN 14470-2: 2006-11 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen" entsprechen.

Akut toxische Gase (H330 oder H331) müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass

nur fachkundige oder unterwiesene Personen Zugang haben und

nur in Räumen gelagert werden, die über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch und optisch alarmiert;

beim Betreten der Lagerräume müssen die Beschäftigten Atemschutzmasken mitführen.

TIPP
Auf Bauhöfen keine Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen (z. B. Chlorgas) lagern.

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