Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ergänzend regelmäßig "Arbeitsmedizinische Vorsorge" anbieten oder veranlassen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Auf Basis der betriebsspezifischen, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung erfolgt die Ableitung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge anhand des Anhangs der ArbMedVV.

Für schweißtechnische Arbeiten können sich Vorsorgeanlässe zum einen aufgrund der Tätigkeit selbst ergeben wie die Exposition gegenüber gas- und partikelförmigen Gefahrstoffen (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 1) oder die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 3). Zum anderen kann sich die Vorsorge auf begleitende Faktoren wie das Tragen von Atemschutzgeräten (ArbMedVV, Anhang Teil 4) und Umgebungsfaktoren wie Lärm begründen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin mit Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beauftragen. Das ist in der Regel der zuständige Betriebsarzt oder die zuständige Betriebsärztin, die für die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie die Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, zuständig sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. Die Untersuchungen können gemäß den Angaben in der DGUV Empfehlung "Schweißen und Trennen von Metallen" erfolgen.

Für die hier behandelten "Schweißrauche" mit dem Fokus auf partikelförmige Gefahrstoffe kommen Pflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorgeanlässe in Betracht. Zu prüfen sind folgende Punkte:

  • Alveolengängiger Staub (A-Staub), Anhang ArbMedVV, Teil 1 (1) 1 a)
  • Chrom-VI-Verbindungen, Anhang ArbMedVV, Teil 1 (1) 1 b) • Einatembarer Staub (E-Staub), Anhang ArbMedVV, Teil 1 (1) 1 a)
  • Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Anhang ArbMedVV, Teil 1 (1) 1 a)
  • Nickel und Nickelverbindungen, Anhang ArbMedVV, Teil 1 (1) 2 b)
  • Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch, Anhang ArbMedVV, Teil 1 (1) 2 a)
  • S. o., wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden und die Arbeitgebenden keine Pflichtvorsorge zu veranlassen haben, Anhang ArbMedVV, Teil 1 (2) 1. Ggf. auch Anhang ArbMedVV, Teil 1 (2) 2. d) aa) + bb)
  • Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch, Anhang ArbMedVV, Teil 1 (2) 2 f)
  • Nach Beendigung der Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1 A oder 1 B, z. B Chrom-(VI)-Verbindungen, Nickeloxide, Cobaltmetall oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1 A oder 1 B im Sinne der GefStoffV bezeichnet werden, Anhang ArbMedVV Teil 1 (3) 1 a) + b)

Weitere Hinweise finden sich in der TRGS 528, der ArbMedVV und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

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