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Die Schnittstellen zwischen verschiedenen Abschnitten des Gefahrbereichs, beziehungsweise zwischen den verschiedenen Abschaltbereichen, müssen so ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes Erreichen angrenzender Gefahrbereiche vermieden wird.

Das erreichen Sie mit trennenden Schutzeinrichtungen, zum Beispiel Zäune. Bei feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen dürfen die Materialdurchlassöffnungen max. 500 mm hoch (nach DIN EN 619) sein. Sollten größere Öffnungsmaße erforderlich sein, kann zum Beispiel mit Schleusenschaltungen gearbeitet werden. Oder Sie fassen den Gefahrbereich weiter und sichern ihn außerhalb der Übergabestelle. Wichtig ist, dass die Schutzeinrichtungen den Produktionsablauf nicht unzumutbar behindern oder sogar stören. Deshalb sollte immer eine sichere und akzeptable Lösung zur Anwendung kommen.

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Abb. 3 Betonwände sichern den Gefahrbereich unterhalb der Rundholzzuführung, Hier in Grün virtuell dargestellt: Installation einer Wand zur Absicherung gegen herabfallende Stämme

 

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Wenn das unbeabsichtigte Erreichen der angrenzenden Gefahrbereiche nicht durch entsprechende Barrieren vermieden werden kann, muss der Übertritt zumindest erkannt und in der Folge ein sicherer Zustand im angrenzenden Abschnitt des Gefahrbereichs hergestellt werden. Um das zu erreichen, können die Schnittstellen durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, zum Beispiel durch Sicherheitslichtschranken mit zuverlässiger Abschaltfunktion, gesichert werden. Sie müssen in einem maximalen Abstand von

  • 400/900 mm (zweistrahlig),
  • 300/700/1100 mm (dreistrahlig),
  • 300/600/900/1200 mm (vierstrahlig)

über der Bezugsebene angeordnet werden (siehe DIN EN ISO 13855).[1]

Wenn der Materialfluss in den Arbeitsbereich hinein oder aus ihm heraus das Auslösen von nicht trennenden Schutzeinrichtungen bewirken kann, wäre "Muting" oder "Blanking" der Einrichtungen zweckmäßig. In diesem Zusammenhang muss der DIN EN ISO 13849-1 entsprochen werden.

Die Schnittstelle kann zum Beispiel auch durch eine Fördererebene, in Kombination mit einer Rollenbahn in mindestens 1 m Höhe, im Bereich der Durchlassöffnung gesichert werden, weil die Konstruktion nicht mehr als leicht übersteigbar betrachtet wird. Es stellt jedoch keine Zutrittsverhinderung dar. Vielmehr ist anzumerken, dass eine Förderhöhe von 1 m nicht ohne zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen als Zugangsbeschränkung in Gefahrbereiche verwendet werden kann. Hier sind zusätzliche Maßnahmen, wie die oben beschriebenen Sicherheitslichtschranken, erforderlich. Bei der Gestaltung sollten die Vorgaben der DIN EN 619 und DIN EN 11161 berücksichtigt werden.

Die Abbildung 4 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.

Abb. 4 Schnittstelle zwischen Einschnittlinie und Sortier-Querförderer. Zusätzlich zu dem rot-weißen Kettenvorhang sind weitere sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen ggf. nach DIN EN 619 vorzusehen, um ein Übersteigen zu verhindern. Beispielsweise kann ein Stehverhinderer in Form eines gespannten Netzes eingesetzt werden.

Eine weitere Möglichkeit zur Absicherung von Schnittstellen ist die Verwendung von Trittmatten, Schaltleisten oder Sicherheitsscannern, die beim Betreten oder Berühren ein Signal an die Steuerung senden. Das kann wiederum Abb. 4 Schnittstelle zwischen Einschnittlinie und Sortier-Querförderer. Zusätzlich zu dem rot-weißen Kettenvorhang sind weitere sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen ggf. nach DIN EN 619 vorzusehen, um ein Übersteigen zu verhindern. Beispielsweise kann ein Stehverhinderer in Form eines gespannten Netzes eingesetzt werden. 18 Anforderungen an den sicheren Betrieb von Maschinen und Maschinenanlagen Abb. 5 Sicherheitstür im Bereich der Rundholz-Zuführung zur Ansteuerung weiterer Maßnahmen, wie Signalabgabe, Abschaltungen, Verriegelungen etc. genutzt werden.

Für jeden Abschnitt der Gefahrbereichssicherung können, wie zur Prozessbeobachtung, verschiedene Sicherheitseinrichtungen erforderlich sein. Dabei handelt es sich zum Beispiel um eine Zustimmeinrichtung, eigene Türverriegelungen, eine Einrichtung zur Anwesenheitserkennung sowie Mittel zum Trennen jeglicher Energieversorgung und zur Betriebsartenwahl der örtlich zugeordneten Steuerung.

[1] Der Zugang für das Be-/Entladen der Stämme, Bohlen, Bretter muss gesichert sein, z. B. durch Lichtschranken, Schaltleisten etc., siehe DIN EN IEC 61496 – Teile 1 –3.

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