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Herausgeber: Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften VMBG

Vorwort

Lasten zu transportieren ist schwierig und beschwerlich. Früher mussten die Menschen die Lasten selbst tragen oder mithilfe von Tieren oder auch mit einfachen Mitteln bewegen.

Heute stehen für den Lasttransport kraftbetriebene Transportmittel, wie Fahrzeuge, Stetigförderer und Krane, zur Verfügung. Der Mensch vervielfacht durch sie seine Kräfte. Diese Vervielfachung der Kräfte vergrößert aber auch die Gefährdungsmöglichkeiten. Vom Können und dem verantwortungsbewusstem Handeln der Mitarbeiter, die mit Transporteinrichtungen umgehen, wird die Sicherheit beim Transport von Lasten im Wesentlichen bestimmt.

Früher wurden Krane überwiegend aus einem Führerhaus gesteuert. Heute sind die meisten Krane mit Steuereinrichtungen ausgerüstet, die es ermöglichen, den Kran vom Flur aus zu steuern.

Mit dieser BG-Information sprechen wir den Kranführer an. Über sein Wissen hinaus, das er sich bei seiner Ausbildung zum Führen von Kranen erworben hat, gibt ihm diese Schrift Anregungen, seinen Beruf erfolgreich und unfallfrei auszuüben.

1. Was ist ein Kran?

Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) definiert:

  "§ 2 (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können."

Hebezeuge, die eine Last nicht nur heben, sondern mit ihr noch weitere Bewegungen durchführen können, z. B.

  • Verfahren der Last in eine Richtung – Schienenlaufkatzen,
  • Verfahren der Last in mehrere Richtungen – Brückenkrane, Portalkrane,
  • Schwenken der Last – Schwenkarmkrane, Auslegerkrane, sind Krane (Bild 1-1).

Bild 1-1: Bewegungsmöglichkeiten der Krane

2. Wer darf Krane führen?

An den Kranführer werden hohe Anforderungen und Erwartungen gestellt. Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) trägt dem Rechnung und fordert deshalb vom Unternehmer:

 

§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane."

Der BG-Grundsatz "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921) enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen.

Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt.

Muster für einen Kranführerschein (Befähigungsnachweis) und eine schriftliche Beauftragung (Bilder 2-1 und 2-2) sind in den Anhängen der BGG 921 enthalten.

Bild 2-1: Befähigungsnachweis für Kranführer

Bild 2-2: Muster einer schriftlichen Beauftragung

3. Steuereinrichtungen

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Je nach Arbeitsaufgabe (z. B. Auslastung des Kranes, Fahrweglänge, Hallenbelegung) ist die eine oder andere Steuerungsart besser geeignet.

Krane können gesteuert werden

  • vom mitfahrenden Führerhaus aus,
  • auf Flur mittels Kabel oder kabellos oder
  • auf Flur von einem festen Steuerstand aus.

Es besteht auch die Möglichkeit, durch Umschalten verschiedene Steuerungsarten an einem Kran zu benutzen, z. B. Steuerung vom Führerhaus oder von Flur aus (Bild 3-1).

Bild 3-1: Krananlage, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus gesteuert werden kann

3.1 Steuerung von Flur aus

Die bei flurgesteuerten Kranen bisher übliche Steuertafel, die an einer Zuleitung von der Kranbrücke herunterhängt, wird in zunehmendem Maße durch kabellose Steuerung, z. B. Funk, Infrarot, ersetzt.

Krane mit Steuertafeln (Bild 3-2) zwingen den Kranführer, dem Kran und damit auch der Last "hautnah" zu folgen.

Bild 3-2: Der Kranführer steuert den Kran mittels der an der Kranbrücke hängenden Steuertafel

Damit der Kranführer dem Kran in angemessener Geschwindigkeit folgen kann, ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) die Fahrgeschwindigkeit solcher Krane auf 63 m/min begrenzt.

Die kabellose Steuerung lässt zu, dass der Kranführer dem Kran in einer angemessen sicheren Entfernung folgt und ihn steuert. Dies wird besonders wichtig, wenn z. B. feuerflüssige Massen, glühende Schmiedeteile oder Lasten, die durch Kraftschluss (Magnete, Saugheber, Klemmen) gehalten werden, zu transportieren sind (Bilder 3-3 und 3-4).

Bild 3-3: Transport einer Blechtafel mit Magneten aus sicherer Entfernung

Bild 3-4: Steuergerät einer Funksteuerung mit Zuordnung der Stellteile. Zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen sind die Stellteile mit "Totmannschalter" ausgerüstet; möglich sind z. B. auch Schutzbügel oder vertieft angeordnete Stellteile (siehe auch Bild 4-10)

Derart gesteuerte Krane können, da sie nicht über das ...

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