Die meisten Stoffe und typischen Gemische für die Oberflächenveredelung sind Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung [1].

Beispiele für Prozessflüssigkeiten und Elektrolyte in den galvanotechnischen Prozessen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt; sie können eine oder mehrere der in nachfolgender Übersicht dargestellten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.

Tabelle 1

Gefahrenpiktogramme und Gefahrenklassen mit Beispielen für Prozessflüssigkeiten und Elektrolyte in galvanotechnischen Prozessen nach GHS/CLP [2] - vereinfachte Übersicht

Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Beispiele

GHS01 - explodierende Bombe
  • Explosive Stoffe
  • Selbstzersetzliche Stoffe: Typen A,B
  • Organische Peroxide: Typen A,B
Nicht relevant in der Galvanotechnik, aber ggf. in Zusammenhang mit der Wasserstoffentwicklung zu beachten

GHS02 - Flamme
  • Entzündbare Stoffe
  • Selbstzersetzliche Stoffe: Typen B,C,D,E,F
  • Organische Peroxide: Typen B,C,D,E,F
  • Pyrophore Stoffe
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe
  • Aerosole
  • Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Kohlenwasserstoffgemische in Reinigern

Isopropanol in Glanzzusätzen

Natriumdithionit bei der Abwasserbehandlung

GHS03 - Flamme über einem Kreis
Oxidierende Stoffe

Chromtrioxid

Konzentrierte Salpetersäure

GHS04 - Gasflasche
Gase unter Druck

Bei der Instandhaltung:

Sauerstoff-Gasflasche

Acetylen-Gasflasche

Flüssiggas-Gasflasche

GHS05 - Ätzwirkung

Auf Metalle korrosiv wirkend

Hautätzend

Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Kategorie 1

Konzentrierte Säuren und Laugen:

Schwefelsäure

Salpetersäure

Salzsäure

Flusssäure

Ätznatron/Natronlauge

GHS06 - Totenkopf mit gekreuzten Knochen

Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ):

Kategorien 1,2,3

Chromsäure

Cyanide

Flusssäure

GHS07 - Ausrufezeichen
  • Akute Toxizität: Kategorie 4
  • Reizung der Haut: Kategorie 2
  • Augenreizung: Kategorie 2
  • Sensibilisierung der Haut: Kategorie 1, 1 A, 1B
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität: Kategorie 3
  • Die Ozonschicht schädigend

Verdünnte Säuren und Laugen

Oxalsäure

Ameisensäure beim Vergolden

GHS08 - Gesundheitsgefahr
  • K - Krebserzeugend
  • M - keimzellmutagen
  • R - Reproduktionstoxisch
  • Sensibilisierung der Atemwege
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität: Kategorien 1,2
  • Aspirationsgefahr

Chromsäure

Nickelverbindungen

Borsäure beim Vernickeln und Verzinken

GHS09 - Umwelt
Gewässergefährdend

Wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 und 3,

z. B. Zinkoxid

Für die weltweit einheitliche Gefahrstoffkennzeichnung wurden auch die Kennzeichnungselemente harmonisiert. Folgende Hauptelemente wurden festgelegt:

  • Gefahrenklassen, unterteilt in Unterklassen, Kategorien oder Typen
  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwörter
  • Gefahrenhinweise, sogenannte H-Sätze (hazard statements)
  • Sicherheitshinweise, sogenannte P-Sätze (precautionary statements)

Zusätzlich zu den Piktogrammen kann auf dem Kennzeichnungsetikett eines Gefahrstoffprodukts eines von zwei möglichen Signalwörtern aufgedruckt sein:

  • "Gefahr" steht für Kategorien mit schwerwiegenden Gefahren.
  • "Achtung" steht für Kategorien mit weniger schwerwiegenden Gefahren.

Damit wird der potenzielle Gefährdungsgrad verdeutlicht.

Ein Kennzeichnungsetikett eines Gefahrstoffgebindes nach CLP-Verordnung [2] umfasst folgende Elemente:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Lieferfirma(firmen)
  • Nennmenge eines Stoffs oder Gemischs
  • Produktidentifikatoren (Stoffname, Identifikationsnummer, CAS-Nr. u. a.)
  • gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme
  • gegebenenfalls ein Signalwort (Achtung oder Gefahr)
  • gegebenenfalls Gefahrenhinweise
  • gegebenenfalls Sicherheitshinweise
  • gegebenenfalls ergänzende Informationen (zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze)

Neben den Kennzeichnungselementen nach CLP-Verordnung [2] müssen unter Umständen noch weitere Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsgebieten auf dem Etikett erscheinen, zum Beispiel die REACH[3]-Zulassungsnummer für Chromsäure.

Abb. 1.1

Kennzeichnung für Methanol

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