Durch unsachgemäße Lagerung von Gefahrstoffen können Brand- und Explosionsgefahren entstehen. Dies gilt z. B. für die unsachgemäße Lagerung von Kraftstoffen zum Betrieb von Motoren, unterschiedlicher entzündbarer Flüssigkeiten[1] für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie von Druckgasen, z. B. Acetylen und Flüssiggas.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zur sicheren Lagerung von Gefahrstoffen.

Für entzündbare Flüssigkeiten fehlt häufig ein Lagerkonzept – in diesem Durcheinander befinden sich unter anderem auch Lacke, Lösemittel, Reiniger, Fette und Kraftstoffe.

Unfallbeispiel:

  • Bei Umfülltätigkeiten entzündeten sich Dämpfe einer ausgelaufenen Flüssigkeit. Beim Löschversuch zog sich der Gerätewart Verbrennungen an den Fingern zu.

Gefährdungen:

Gefährdungen entstehen durch die Lagerung insbesondere wenn

  • durch unsachgemäße Lagerung Brand- und Explosionsgefahren entstehen,
  • die Lagerung nicht in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältnissen erfolgt,
  • Behältnisse nicht eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind,
  • bauliche Anforderungen an Lagerräume nicht eingehalten sind,
  • auf mögliche Gefährdungen nicht durch die erforderlichen Sicherheitszeichen hingewiesen wird.

Schutzziel:

  • Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen für Personen vermieden werden und Gerätschaften sowie Betriebsstoffe sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.

Weitere Informationen:

  • "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" (Gefahrstoffverordnung) mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
  • UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
  • Garagenverordnungen der Länder
  • Information "Gefahrstoffe auf dem Bauhof" (GUV-I 8561)
  • Information "Gefahrstoffe in Werkstätten" (GUV-I 8625)

Entzündbare Flüssigkeiten

  • Die Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten können im Gemisch mit Luft oder mit reinem Sauerstoff entzündbare oder explosionsfähige Gemische bilden, die nach Zündung zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen können. Dabei sind die für den Brandschutz relevanten Dampfkonzentrationen immer um Größenordnungen höher als die für die Gesundheit bedenklichen Konzentrationen.
  • Jede entzündbare Flüssigkeit entwickelt mit zunehmender Temperatur immer mehr Dämpfe. Die Temperatur, bei der bei entzündbaren Flüssigkeiten die Dampfkonzentration ausreicht, um das entstehende Dampf-Luftgemisch bei Fremdzündung zu entflammen, nennt man den Flammpunkt. Der Zündpunkt dagegen ist die Temperatur, welche die Flüssigkeit aufweisen muss, um ohne Fremdzündung zu entflammen. Besonders gefährlich sind die entzündbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt im Bereich der Raumtemperatur oder darunter liegt (siehe Tabelle 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Raumtemperatur (Umgebungstemperatur) im Sommer auch über 30 °C ansteigen kann.
  • Auch Flüssigkeiten mit einem höheren Flammpunkt können entzündet werden, z. B. an heißen Oberflächen.

Tabelle 1: Flammpunkte entzündbarer Flüssigkeiten

   
Beispiele Flammpunkt
Ethanol 60 Gew. % 22,5 °C
Ethanol 12 °C
Aceton -19 °C
Benzin -21 °C
(Diethyl)ether < -20 °C
Xylol 25 °C
o-Kresol 81 °C
Paraffinöl > 100 °C
   
  • Nach der CLP-Verordnung gekennzeichnete entzündbare Flüssigkeiten, die sich ohne Wärmezufuhr entzünden lassen, kann man am Gefahrenpiktogramm "Flamme" und dem Signalwort "Gefahr" erkennen (siehe Tabelle 2). Der Flammpunkt einer entzündbaren Flüssigkeit ist im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 zu finden.
  • Auch von kleinen Mengen entzündbarer Flüssigkeiten kann Gefahr ausgehen. Verdampft 1 ml entzündbare Flüssigkeit, kann sich im Gemisch mit Luft 10 l explosionsfähige Atmosphäre bilden, eine Menge, die gezündet bereits zu Personen- und Sachschäden führen kann. Bei Tätigkeiten mit größeren Mengen sind zusätzlich die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.

Tabelle 2: Gegenüberstellung alte – neue Kennzeichnung entzündbarer Flüssigkeiten im Feuerwehrbereich

alte Bezeichnung Gefährlichkeitsmerkmale

Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG

bzw. 1999/45/EG

(Ohne Kennzeichnung für die Zusatzgefahren)

R

-Sätze/Gefahrensymbol
Siede-punkt [°C] Flammpunkt [°C]

neue Bezeichnung nach CLP-VO

Gefahrenklassen/ Gefahrenkategorien
neue Kennzeichnung nach CLP-VO
bisher

neu

nach

CLP-VO
Signalwort Gefahren- piktogramm

Gefahren-hinweise

(H-Sätze)
Hochentzündlich R 12 ≦ 35 < 0 < 23

Entzündbare

Flüssigkeit

Kat. 1
Gefahr Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H 224)
Leichtentzündlich R 11

> 35 < 21 < 23

Entzündbare

Flüssigkeit

Kat. 2
Achtung Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H 225)
Entzündlich

ggf. R 10

kein Gefahrensymbol 21-55 23-60

Entzündbare

Flüssigkeit

Kat. 3
Achtung Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H 226)
Keine Kennzeichnung 55

Druckgasflaschen

  • Von den gelagerten Druckgasflaschen (Acetylen, Flüssiggas, Sauerstoff) können Brand- und Explosionsgefahren ausgehen. Aus diesem Grund sind...

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