Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verletzte, die eines Transportes zur ärztlichen Behandlung oder ins Krankenhaus bedürfen, gleichgültig ob es sich um einen Einzelfall oder um eine Vielzahl Verletzter handelt, fachgerecht befördert werden. Dafür zu sorgen heißt, dass vom Unternehmen die Transportmöglichkeit für den Verletzten zu beschaffen ist. Dazu stehen zwei Wege offen – öffentlicher oder betrieblicher Rettungsdienst –, wobei der zweite in der Regel nur in Großunternehmen oder bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschritten wird.

Grundsätzlich genügt der Unternehmer oder die Unternehmerin der Verpflichtung, wenn die Verletzten dem öffentlichen Rettungsdienst zum Transport übergeben werden. Dieser trifft alle notwendigen Entscheidungen. Seine Rettungsleitstelle steuert über Funk die Einsätze und den Transport zur geeigneten ärztlichen Behandlung und ins geeignete Krankenhaus (siehe Abschnitt 4.1). Ihr sind die von den Unfallversicherungsträgern bestimmten Ärzte sowie Ärztinnen und Krankenhäuser bekannt. Sie kennt die Zahl der freien Betten in den einzelnen Kliniken oder kann diese umgehend feststellen. Bei besonderen Verletzungen, wie schweren Verbrennungen, Querschnittlähmungen, schweren Schädel-Hirn-Verletzungen oder traumatischen Amputationen, ermittelt die Leitstelle die Aufnahmebereitschaft der Spezialabteilungen für die Behandlung derartiger Patienten und Patientinnen. Die Entscheidung darüber, welche und wie viele Rettungseinheiten – Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungstransporthubschrauber – zum Einsatz kommen, trifft die verantwortliche Leitstelle. Über Art und Ziel des Transportes entscheidet bei Notfällen in der Regel der Notarzt oder die -ärztin unter Mitwirkung der Leitstelle.

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