Sichere Arbeitsplätze sind Voraussetzung für Instandhaltungs-, Bau- und Montagearbeiten auf abwassertechnischen Anlagen. Beschäftigte müssen vor allem wissen, wie wechselnde Arbeitsplätze herzurichten sind. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 12.1

Aus Unfallanzeigen:

  • Beim Auswechseln eines Schiebers durch das geöffnete Geländer abgestürzt.
  • Beim Abspritzen der Presse über ein Anlagenteil gestolpert und ca. 1 m tief abgestürzt.
  • Bei der Wasserstandsmessung über eine Kante gestolpert und in das Becken gefallen.
  • Bei Reinigungsarbeiten von der Stehleiter auf eine Bühne umgestiegen und mit der Leiter umgekippt.
  • Bei einer Reparatur vom Bohlenbelag abgestürzt und auf den Betonboden gefallen
  • Beim Bohren das Gleichgewicht auf der Leiter verloren und heruntergefallen.

Gefährdungen:

Gefährdungen an Arbeitsplätzen entstehen insbesondere:

  • wenn Geländer, Umwehrungen oder Abdeckungen als bauliche Schutzmaßnahmen fehlen, z. B.:

    • an höher gelegenen Arbeitsplätzen, z. B. Wartungs- und Steuerungsplätzen, Arbeitsbühnen,
    • an Öffnungen und Vertiefungen, z. B. Zugängen zu unterirdischen Bauwerken, Montageöffnungen, Schächten, Pumpensümpfen,
    • an Arbeitsplätzen an Becken, Gerinnen und Behältern mit Stoffen, in denen man versinken kann, z. B. in Abwasser und Schlamm,
    • an Treppen,
  • auf Steigeisengängen und Leitern,
  • bei unsachgemäßem Umgang mit Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen,
  • wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht benutzt werden, z. B. in Verbindung mit Steigschutzeinrichtungen.

Schutzziel:

Arbeitsplätze müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Bild 12.2

Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
  • Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)
  • Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694)
  • Regel "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)

Allgemeine Anforderungen an Absturzsicherungen

Feste und bewegliche Absturzsicherungen:

  • Als feste Absturzsicherungen (Bild 12.3) eignen sich z. B. Geländer mit mindestens 1 m bzw. 1,1 m Höhe oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände.
  • Bewegliche Absturzsicherungen:

    • können z. B. an Zugängen zu Leitern, Treppen oder an Montageöffnungen eingesetzt werden,
    • können klappbar, schiebbar oder steckbar ausgeführt sein,
    • die Aufstellung muss vor dem Öffnen von Montageöffnungen erfolgen.
  • Ketten und Seile sind keine Absturzsicherungen.

Abdeckungen zur Sicherung gegen Absturz:

  • Abdeckungen müssen

    • sicher zu handhaben sein,
    • von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
    • gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abheben gesichert sein,
    • ausreichend tragfähig sein,
    • in geöffnetem Zustand festgestellt werden können, wenn sie klappbar sind.
  • Schwere Abdeckungen, die von Hand zu betätigen sind, müssen zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgestattet sein

Absturzsicherungen an Becken und Gerinnen:

  • An Becken und Gerinnen müssen Absturzsicherungen vorhanden sein.

    • Ausnahme: Unterirdische Gerinne mit einem Gefalle bis 1 : 10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind.
  • Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1 : 1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.
  • Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 30 cm aus dem Boden hervorstehen. Gefahrdungen bestehen z. B.:

    • wenn aufgrund hoher Strömungsgeschwindigkeit Personen abgetrieben werden können,
    • Stürze auf scharfkantige Einbauten möglich sind.

Anseilsicherung:

  • Wenn feste Absturzsicherungen nicht zweckmäßig sind, können persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.

Treppen:

  • Treppen mit mehr als vier Stufen müssen über Handläufe verfugen.

Bild 12.3

Verhaltensregeln an innerbetrieblichen Arbeitsplätzen

Hinweise:

  • Besteht an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzgefahr oder grenzen diese an besondere Gefahrenbereiche, müssen Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein.
  • Sind Absturzsicherungen nicht als ständige Einrichtungen vorhanden, z. B. als feste Geländer oder Umwehrungen, müssen zur Sicherung bewegliche Absturzsicherungen, Abdeckungen oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz eingesetzt werden.
  • Die Wirksamkeit beweglicher Absturzsicherungen muss erhalten werden. Klappbare oder schiebbare Geländer deshalb nur für die unmittelbare Benutzung öffnen.
  • Über Geländer oder Umwehrungen nicht hinwegsteigen, um ungesicherte Arbeitsplätze erreichen zu können.
  • Seile und Ketten sind keine Absturzsicherungen.
  • Geöffnete Einstiege müssen gegen Absturz von Personen gesichert werden, z. B. durch Absperrung. Dies gilt auch, wenn nicht daran gearbeitet wird.
  • Ab 5 m Absturzhöhe müssen persönliche Schutzausrüstungengegen Ab...

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