• Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung nach Kap. → 5.1.3.3
  • Festlegung eines Messprogramms zur Überwachung der Setzungen und Verformungen an der Oberfläche sowie von im Einflussbereich bestehenden Anlagen
  • Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 13, Druckluftverordnung (DruckLV) einen "ermächtigten Arzt" zu beauftragen. Diesem Arzt bzw. dieser Ärztin, der oder die selbst drucklufttauglich sein muss, sind nach § 12, DruckLV die Aufgaben zu übertragen, die Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte Beschäftigte zu behandeln. Der "ermächtigte Arzt" muss während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar sein und in angemessener Zeit an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen und bei mehr als 2,0 bar Arbeitsdruck ständig anwesend sein. Genehmigungsfähige Ausnahmen sind in Teil 1, RAB 25 beschrieben.
  • Ggf. zusätzliche Beauftragung von Bereitschaftsärzten bzw. Bereitschaftsärztinnen, siehe Teil 1, RAB 25
  • Erarbeitung und Abstimmung eines Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzeptes mit dem "ermächtigten Arzt" und den zu beteiligenden Rettungsdiensten. Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen bei einem Arbeitsunfall in Druckluft, Feuer im Druckluftbereich, sowie beim Auftreten einer Drucklufterkrankung.

    Siehe § 10, (1), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), wonach der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die erforderlichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen hat. Dabei sind die Rettungsdienste einzubinden.
  • Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind bereitzustellen (siehe § 10, ArbSchG, "Erste Hilfe" und DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § § 24 - 28 "Erste Hilfe").
  • Personalplanung (Fachkundige Druckluft, Schleusenwärter, Sachkundige elektrische Anlagen, Sachkundige Druckleitungsnetz und Schleusen, Sachkundige Brandbekämpfung, Betriebshelfer Erste Hilfe, usw.) ggf. für mehrere Schichten.
  • Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben die Fachkräfte nach § 18, DruckLV schriftlich zu bestellen.
  • Festlegung der Aufenthaltszeiten in Druckluft und der Ausschleusungszeiten zwischen dem "Fachkundigen Druckluft" und dem "ermächtigten Arzt". In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten, den Arbeitsbedingungen, sowie unter Beachtung der Grenzen der Ausschleusungstabellen mit Sauerstoff nach Anhang 2 DruckLV, ist bei Vorliegen der nachfolgenden Erschwernisse die Aufenthaltszeit in Druckluft zu reduzieren:

    • körperlich schwere Arbeiten
    • Über- oder Unterschreitung der Temperaturen nach Kap. → 5.2.3.4
    • besonders belastende Umgebungsbedingungen wie z. B., hohe Luftfeuchtigkeit, Lärm, Vibrationen
    • Arbeiten in Zwangshaltungen
    • Ausschleusung in beengten Personenschleusen
  • Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben Arbeiten in Druckluft gemäß § 3, DruckLV spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Unternehmer bzw. Unternehmerin, Fachkundige Druckluft, ermächtigtes ärztliches Fachpersonal, Anzahl der Beschäftigten in Druckluft, Dauer der Arbeiten, höchster Arbeitsdruck, zu erwartende Bodenverhältnisse. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen: Beglaubigte Kopien der Befähigungsscheine der Fachkundigen Druckluft, Merkblatt (nach § 20, (2), Druckluftverordnung (DruckLV)), Lageplan, Beschreibung der Arbeitsweise, Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, Schleusen, Verdichteranlagen, Angaben zu Einrichtungen nach § 17, DruckLV
  • Bereitschaftsplan für das ermächtigte ärztliche Fachpersonal und ggf. Bereitschaftsarzt bzw. Bereitschaftsärztin, sowie für Fach- und Sachkundige erstellen
  • Ärztliche Untersuchungen sind vor Aufnahme der ersten Beschäftigung in Druckluft und vor Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Untersuchung von ermächtigtem ärztlichen Fachpersonal durchzuführen, § 10, DruckLV
  • Nach Drucklufterkrankung, bei Erkältung und krankheitsbedingter Arbeitsunterbrechung länger als ein Tag hat das ermächtigte ärztliche Fachpersonal gemäß § 11, DruckLV festzustellen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung in Druckluft bestehen
  • Erstellung der Gesundheitskartei durch den Fachkundigen Druckluft
  • Personen unter 18 oder über 50 Jahre dürfen nach § 9, (2), DruckLV in Druckluft nicht beschäftigt werden.
  • Nach Arbeiten in Druckluft sind vor Antritt von Flugreisen die jeweils erforderlichen Wartezeiten durch das ermächtigte ärztliche Fachpersonal festzulegen, siehe § 21, DruckLV

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