3.8.1

Physische Belastungen können bei Arbeiten an Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung insbesondere entstehen durch

  • das Heben und Tragen von Lasten, z. B. Rohre, Schachtbauteile, Schachtabdeckungen, Armaturen, Arbeitsmittel, Lastaufnahmemittel, Gasflaschen,
  • das Arbeiten in deutlicher Rumpfvorbeugehaltung, z. B. bei der Montage von Rohren, Schächten oder Armaturen,
  • körperliche Zwangshaltung, bedingt durch die Arbeitsumgebung, z. B. in Gräben, Schächten oder Rohrleitungen.

3.8.2

Soweit wie möglich muss die physische Belastung der Versicherten durch die Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und den Einsatz technischer Arbeitsmittel vermieden werden.

Bei der Montage von Schachtfertigteilen aus Beton kann beispielsweise der Einsatz der bis zu 30 kg schweren Schachtringgehänge entfallen, wenn mit Transportankern ausgestattete Fertigteile verwendet werden. Hier wiegen die entsprechenden Lastaufnahmemittel in der Regel nicht mehr als 5 kg.

Für das Abheben von Schachtdeckeln hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer geeignete Schachtdeckelhebegeräte zur Verfügung zu stellen (Abbildung 7).

Abb. 7

Schachtdeckelhebelgerät

In Rohrleitungen mit geringen Querschnittsabmessungen kann die physische Belastung der Versicherten durch den Einsatz ferngesteuerter Roboter - beispielsweise zum Herstellen von Hausanschlüssen oder zur Behebung lokaler Schäden - vermieden werden.

3.8.3

In Baugruben und Gräben lässt sich eine körperliche Zwangshaltung durch ausreichend bemessenen Arbeitsraum vermeiden, bzw. reduzieren. Die Mindestgrabenbreite nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" und DIN EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" sind in jedem Falle einzuhalten. Die Werte der DIN 4124 und der DIN EN 1610 sind der Anlage 1 zu entnehmen.

3.8.4

Arbeiten, die über das Verlegen und Prüfen der Rohre hinausgehen, z. B. Schweiß- oder Schneidarbeiten, erfordern - abweichend von DIN 4124 und DIN EN 1610 - eine größere Grabenbreite im Bereich der Arbeitsstelle. So darf z. B. nach DVGW-Arbeitsblatt GW 350 "Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl in der Gas- und Wasserversorgung; Herstellung, Prüfung und Bewertung" der Abstand vom Rohr zur Grabenwand 0,60 m und zur Grabensohle 0,40 m nicht unterschreiten. Die Länge der Kopflöcher an der Arbeitsstelle soll mindestens 1,50 m betragen.

3.8.5

Werden Versicherte in Rohrleitungen oder Schächten eingesetzt, sind die Mindestlichtmaße nach Abschnitt 5.2 zu beachten.

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