Siehe auch Abschnitt 3.3.
9.2 |
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sich davon zu überzeugen, dass der Betreiber seine Steigschutzeinrichtungen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine/n Sachkundige/n für Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gemäß DGUV Grundsatz 312-906 hat prüfen lassen. Die Prüfung kann im Rahmen der geforderten Zustandsüberwachungen von freistehenden Schornsteinen erfolgen. Siehe DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" |
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