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Vorbemerkung

Diese DGUV Information 201-014 wurde aktualisiert und ergänzt die bisherige DGUV Information "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen". Die Inhalte der DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), der Baustellenverordnung (BaustellV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren technischen Regeln (ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer und Unternehmerinnen und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Neue Rufnummern ab 1. August 2018:

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-6132

Sachgebiet "Hochbau" des Fachbereichs "Bauwesen" der DGUV

Ausgabe: Juni 2018

DGUV Information 201-014

zu beziehen bei Ihrem zuständigen

Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information findet Anwendung für das Nachrüsten von Schornsteinen mit Steigschutzeinrichtungen nach

  • DIN EN 13084 "Freistehende Schornsteine",
  • DIN 1056 (zurückgezogen) "Freistehende Schornsteine in Massivbauart",
  • DIN EN 1993-3-2 "Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 3-2: Türme, Maste und Schornsteine: Schornsteine",
  • DIN V 4133 (zurückgezogen) "Freistehende Stahlschornsteine",
  • DIN 18 160 "Hausschornsteine",
  • VGB-Merkblatt 642 U "Schornsteine; Beurteilung der Bauarten, Hinweise zur Bauausführung und zur Inbetriebnahme",
  • DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung".

Für die genannten Normen sind die Ausgaben des jeweiligen Baujahres des Schornsteins zugrunde zu legen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Steigeisen

Solche nach DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart"; Steigeisen bestehen aus geschmiedetem Rundstahl mit einem Durchmesser von 20 mm und haben eine Auftrittsbreite von

  • 250 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (vor Oktober 1984)

    oder

  • 300 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (Ausgabe Oktober 1984).

2.2 Steigeisengänge

Solche, die überwiegend in gemauerte Schornsteine mit einem Abstand untereinander von höchstens

  • 450 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (vor Oktober 1984)

    oder

  • 400 mm an Schornsteinen nach DIN 1056 (Ausgabe Oktober 1984)

eingebaut sind.

In Einzelfällen sind Steigeisengänge auch an Schornsteinen aus Beton und aus Stahl zu finden.

2.3 Umgänge

Solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus zwei Steigeisenringen. Der waagerechte Abstand der Steigeisen eines Steigeisenringes darf 0,75 m von Mitte bis Mitte Steigeisen nicht überschreiten. Der senkrechte Abstand der beiden Steigeisenringe beträgt 1,3 m bis 1,5 m. Die Steigeisen der beiden Steigeisenringe sind versetzt angebracht.

2.4 Ruhebügel

Solche nach DIN 1056. Sie bestehen aus geschmiedetem Rundeisen mit einem Durchmesser von mindestens 16 mm und sind in einem Abstand von maximal 3,0 m untereinander eingebaut.

2.5 Steigleitern

Solche nach DIN 18799 (alle Teile) "Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen"

2.6 Steigschutzeinrichtungen

Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz nach DIN EN 353-1, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind. Sie bestehen aus einem mitlaufenden Auffanggerät und einer Schiene als zugehörige feste Führung, in die das Auffanggerät eingeführt wird. Das mitlaufende Auffanggerät wird mit dem Auffanggurt direkt verbunden.

Mitlaufende Auffanggeräte, ermöglichen die Auf- und Abwärtsbewegung

  • mit waagerechter Zugkraft

    oder

  • ohne waagerechte Zugkraft.

Seile werden als feste Führungen für Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen nicht empfohlen, da der sachgerechte Zustand der Aufhängung der gespannten Stahlseile im Mündungsbereich der Schornsteine sowohl im Innen- als auch im Außenbereich vor der Verwendung nicht überprüft werden kann.

Abb. 1

Beispiel für eine Steigschutzeinrichtung

3 Allgemeine Anforderungen

 

3.1

Steigeisen- und Steigleitergänge müssen nach den Bestimmungen dieser Information, der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.8 "Verkehrswege") und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden.

A...

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