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Vorbemerkung

Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.

Dieser DGUV Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz/Rettungsausrüstungen" des Fachbereichs "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV

Ausgabe: Dezember 2017

DGUV Grundsatz 312-906

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)
  • Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA und SRHT)
  • Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
  • Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
  • Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
  • Bergsteigerausrüstungen
  • Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S) und Seiltechniken in der Erlebnispädagogik (STEP)
  • Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
  • Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht

Dieser Grundsatz gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z. B. für die Überprüfung von:

  • Höhensicherungsgeräten
  • Rettungshubgeräten
  • Abseilgeräten
  • Motorwinden für den Personentransport
  • dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z. B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
  • dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z. B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)

Dieser Grundsatz findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:

  • Feuerwehrhaltegurten und -leinen (siehe DGUV Grundsatz 305-002)
  • im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlicher Ausrüstung einer qualifizierten Person im Bergsport

2 Grundsätzliches

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.

3 Definitionen

3.1 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die

  • nach diesem Grundsatz qualifiziert wurde und auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstungen und deren bestimmungsgemäßen Benutzung hat

    und

  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk oder spezifischen Regelungen der Teilbereiche wie z. B. anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände, sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand persönlicher Absturzschutzausrüstungen aus einem oder mehreren Teilbereichen prüfen und beurteilen kann.

3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich

Eine Person, die durch

  • eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände oder gleichwertiger Institutionen, z. B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat sowie
  • zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen besitzt

und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPA in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

4 Persönliche Voraussetzungen

An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,

  • die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben

    und

  • die nachweislich auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungen über ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse hinsichtlich des Einsatzes und Umganges mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen im jeweiligen Teilbereich besitzen.

Folgende Nachweise gelten z. B. als ausreichend für die Teilbereiche:

PSAgA/RA:

Unterweisungsnachweise, Eingangstests

Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
SRHT:

Übungsnachweise

(Empfehlung der AGBF - Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
SZP: mindestens Level 1 (siehe DGUV Information 212-001)
...

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