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Vorbemerkung

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".

Der vorliegende DGUV Grundsatz konkretisiert als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Ausbildungsvoraussetzungen, -inhalte und -umfänge sowie Maßnahmen für den Qualifikationserhalt, die für die Funktionsträger im Atemschutz notwendig sind, und beschreibt die Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen.

Die Einteilung und Kennzeichnung von Atemschutzgeräten, die Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte, die Atemschutzgerätetypen sowie deren Benutzung sind dagegen in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu finden.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Atemschutz des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV

DGUV Grundsatz 312-190

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p312190

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1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Atemschutzgeräte benutzen. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen der Funktionsträger im Atemschutz sowie an Ausbildungseinrichtungen beschrieben.

Die Zeitumfänge der jeweiligen Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen stellen empfohlene Richtwerte dar, die je nach Vorkenntnissen, Ausbildungsstand und betrieblicher Situation angepasst werden können. Sind die Voraussetzungen der teilnehmenden Personen nicht vergleichbar oder nicht hinreichend bekannt, sind alle für die entsprechende Funktion notwendigen Ausbildungsinhalte aus diesem Grundsatz zu vermitteln.

Soweit für die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung von Funktionsträgern im Atemschutz bei öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes oder vergleichbaren Einrichtungen eigene Vorschriften bestehen, sind diese als vorrangig zu betrachten. Betriebliche Feuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Grundsatzes wird bestimmt:

1 Anpassungsüberprüfung ist ein Verfahren, um die Passgenauigkeit zwischen der atemschutzgerättragenden Person und dem jeweiligen Atemanschluss zu ermitteln.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die atemschutzgerättragende Person eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, dient.
3 Atemanschluss ist der Teil eines Atemschutzgerätes, der die Verbindung zum Benutzer bzw. zur Benutzerin eines Atemschutzgerätes herstellt.
4 Atemkrise ist eine Angst- oder Panikreaktion durch psychische und/oder physische Belastungen, die aufgrund des Gebrauchs eines Atemschutzgerätes bis zur Hyperventilation führen kann. Dabei wird vermehrt Atemgas aus dem Totraum eingeatmet und somit steigt der CO2 -Gehalt in der Einatemluft und im Blut der atemschutzgerättragenden Person an.
5 Atemschutzgerät ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), die die atemschutzgerättragende Person vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützt.
6 Atemschutzanzug ist ein Anzug, der Kopf und Körper vollständig oder teilweise umschließt und über eine Atemluftversorgung die atemschutzgerättragende Person direkt aus dem Anzug mit Atemluft versorgt. Er stellt somit den Atemanschluss dar.
7 Ausbildung umfasst die Vermittlung von Fertigkeiten und Wissen durch eine dazu befugte Einrichtung. Im Regelfall steht am Ende einer institutionellen Ausbildung eine Abschlussprüfung der Teilnehmenden. Der positive Abschluss der Ausbildung und die erworbene Befähigung werden z. B. in einer Teilnahmebescheinigung dokumentiert.
8 Beanspruchung ist die Auswirkung aller Belastungen auf eine Person in Abhängigkeit von ihren individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten.
9 Belastung sind alle äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die auf den physischen und/oder psychischen Zustand einer Person einwirken.
10. Dichtsitzprüfung ist die unmittelbar vor Gebrauch durch die atems...

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