[Vorspann]

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Dieser DGUV Grundsatz wurde vom Vorstand der DGUV 2/2019 am 26. November 2019 in Berlin sowie von der Mitgliederversammlung der DGUV 2/2019 am 27./28. November 2019 in Berlin beschlossen.

Hinweis:

Die Bezeichnung "DGUV" umfasst die Verwaltung, Institute, Einrichtungen, Organe und Gremien mit Ausnahme der Mitglieder der DGUV.
 

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Titelbild: © tom/Fotolia

DGUV Grundsatz 300-001

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p300001

I Fachbereiche und Sachgebiete

1 Grundsätze

 

1.1

Die Prävention, d. h. die Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe, gehört zu den grundlegenden, kontinuierlich zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben der gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträger (UV-Träger).

 

1.2

Zur Unterstützung dieses Präventionsauftrages richtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter Wahrung der Selbständigkeit ihrer Mitglieder und deren gesetzlicher Aufgaben und Pflichten Fachbereiche ein.

 

1.3

Aufgabe der Fachbereiche ist die fachliche Beratung und Unterstützung der DGUV und ihrer Mitglieder, staatlicher Stellen, der Hersteller sowie anderer interessierter Kreise in Fragen der Prävention innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Beratung und Unterstützung von Betrieben, Unternehmen, Versicherten und Betreibern von Einrichtungen und Anlagen kann nur in Absprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Sie sollen insbesondere eine für alle UV-Träger verbindliche, einheitliche und gesicherte Fachmeinung bilden und die fachlichen Interessen aller UV-Träger vertreten. Sie können Produkte, Personen und Managementsysteme prüfen und zertifizieren und wirken intensiv in der Normung mit. Die von den Fachbereichen getroffenen Entscheidungen, insbesondere die zu DGUV Vorschriften und DGUV Regeln gegenüber Dritten getroffenen Auslegungen und die von ihnen durchgeführten Prüfungen und Zertifizierungen, werden von den UV-Trägern anerkannt und beachtet. Für Teile des Aufgabengebietes können Sachgebiete gebildet werden.

 

1.4

Die Fachbereiche und Sachgebiete sind Einrichtungen der DGUV.

 

1.5

Die Arbeitsergebnisse der Fachbereiche bilden die Meinung der beteiligten Kreise ab.

 

1.6

Fragen zu Sicherheit und Gesundheit, die für mehr als einen UV-Träger Bedeutung haben können, sollen im Interesse einer einheitlichen Fachmeinung an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme oder zur Erledigung gegeben werden.

 

1.7

Die Fachbereiche und Sachgebiete berichten regelmäßig über ihre Tätigkeit sowie über laufende und anstehende Projekte und pflegen einen intensiven Erfahrungsaustausch im Sinne eines "Kompetenznetzwerkes Prävention", wobei die DGUV die hierzu notwendigen Rahmenbedingungen schafft und unterstützend tätig wird.

Die Zusammenarbeit der Fachbereiche und die Abstimmung untereinander wird durch einen Koordinierungskreis (KoK FB) gefördert.

Dem KoK FB gehören insbesondere an:

  • Fachbereichsleitungen (Stellvertretungen im Vertretungsfall)
  • Vertretung der DGUV
  • Vertretung Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung (AAMED-GUV)
  • Vertretung Arbeitsgruppe Aus- und Weiterbildung (AAW)
  • Vertretung sonstiger Gremien (z. B. "Strategiegespräch Staatliche Ausschüsse").

Zu den Aufgaben des KoK FB gehören insbesondere die Abstimmung gemeinsamer Positionen und Verfahrensweisen (Selbstverpflichtung) sowie die Abstimmung und Vorbereitung von Beschlüssen der Gremien der DGUV.

 

1.8

Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf die Bündelung der Interessen der UV-Träger, die Zusammenführung der Fachmeinungen sowie die Benennung und Mandatierung der Vertretungen in staatlichen Ausschüssen. Die vorgenannten Aufgaben werden durch die DGUV sichergestellt und gesondert geregelt.

2 Fachbereiche – Organisation und Aufgaben

2.1 Begriff, Aufgaben und Federführung

 

2.1.1

Fachbereiche sind Zusammenschlüsse nach fachlich/inhaltlichen Kriterien definierter Sachgebiete (s. Abschnitt 3). Einteilung und Arbeitsgebiete sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.

 

2.1.2

Den Fachbereichen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Koordination der ihnen jeweils zugeordneten Sachgebiete, z. B. durch

    • Mitwirkung bei Planungs- und Querschnittsaufgaben der Sachgebiete, insbesondere bei der Abstimmung der Arbeitsbereiche (Themen) der Sachgebiete,
    • Moderierung und Initiierung der Zusammenarbeit der jeweils zugeordneten Sachgebiete einschließlich Förderung des Erfahrungsaustausches.
  • Beratung und Freigabe von Themen des Zuständigkeitsbereiches mit politischer, erheblicher finanzieller oder grundsätzlicher Bedeutung.
  • Einbringung von Initiativen und Projektvorschlägen in die Gremien der DGUV.
  • Verabschiedung von Entwürfen zum DGUV Vorschriften- und Regelwerk nach Maßgabe der Kapitel II und III dieses DGUV Grundsatzes.
  • Kooper...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge