(1) Verfahrensfrei sind

 

1.

folgende Gebäude:

 

a)

eingeschossige, auch gewerblich genutzte Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,

 

b)

Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, die keine notwendigen Stellplätze enthalten, mit einer mittleren Wandhöhe nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis zu 3 m und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich,

 

c)

Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 100 m² Bruttogrundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

 

d)

Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 100 m² Bruttogrundfläche haben,

 

e)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

f)

Schutzhütten für Wandernde, die allen zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

g)

der Ausbau von Räumen zu Wohnzwecken in fertiggestellten Wohngebäuden, wenn auch nach erfolgtem Ausbau die Gebäudeklasse 2 nicht überschritten wird,

 

h)

vor die Außenwand eines Gebäudes vortretende eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1:

aa)

Eingangsvorbauten (Windfänge, Eingangsüberdachungen) bis zu 1,50 m Tiefe und 2,00 m Breite, die, soweit sie auf Vorgartengrund hergestellt werden, nicht tiefer als 1/3 der Vorgartentiefe und nicht breiter als 1/3 der Gebäudebreite sind,

bb)

Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sowie überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten) bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer Tiefe bis 3,50 m,

 

i)

Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1,

 

j)

Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche und 4 m Firsthöhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten,

 

k)

Gartenlauben und bis zu 6 m² große Nebengebäude in Dauerkleingärten oder Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, soweit sie insgesamt

aa)

unter Anrechnung des überdachten Freisitzes das zulässige Maß von 24 m² Grundfläche nicht überschreiten,

bb)

gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,50 m einhalten,

cc)

eine maximale Firsthöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,50 m nicht überschreiten und

dd)

ohne Unterkellerung errichtet werden;

 

2.

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m;

 

3.

folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1,

 

a)

Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

 

b)

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

 

c)

Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich, wenn sie einem nach § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben dienen;

 

4.

folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

 

a)

Brunnen,

 

b)

Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m²,

 

c)

Anlagen der Abfallentsorgung, die den im Rahmen des Absatzes 1 ansonsten zulässigen baulichen Umfang nicht überschreiten;

 

5.

folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

 

a)

unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen, auch mit Reflektorschalen mit einem Durchmesser bis 1,20 m, einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

 

b)

Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen, soweit sie nicht der Werbung dienen,

 

c)

Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

 

d)

Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;

 

6.

folgende Behälter:

 

a)

ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt bis zu 6 m³,

 

b)

ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten m...

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