5.2.1 Verantwortliche Person

Nach Verkaufsstättenverordnung muss während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter (z. B. Marktleiter, Filialleiter oder Vertreter) ständig anwesend sein. Dieser trägt allgemein die Gesamtverantwortung für den Betrieb und damit auch für die Umsetzung aller relevanten Brandschutzmaßnahmen, wobei Aufgaben selbstverständlich weiter delegiert werden können. Diese verantwortliche Person ist im Brand- oder sonstigen Notfall immer erster Ansprechpartner für die Rettungskräfte und muss ggf. in Extremsituationen besonnen reagieren. Daher ist eine entsprechende Schulung und regelmäßige Unterweisung, angepasst auf die örtlichen und betrieblichen Bedingungen, besonders wichtig. Grundsätzlich gilt das auch für Personen, die entsprechende Funktionen in kleineren Verkaufsbetrieben ausüben.

5.2.2 Brandschutzbeauftragter

Für Verkaufsstätten ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Seine Qualifikation muss auf Verkaufsstätten abgestimmt sein. Ggf. sollte das mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden. Lehrgänge für Brandschutzbeauftragte speziell in Verkaufsstätten gibt es von unterschiedlichen Anbietern, z. B. Feuerwehren.

Der Brandschutzbeauftragte hat u. a. sicherzustellen, dass:

  • Ladenstraßen, notwendige Flure und Hauptgänge sowie Treppenräume dauerhaft frei gehalten werden,
  • das Rauch- und Feuerverbot eingehalten wird,
  • Rettungswege und Feuerwehrflächen auf dem Gelände frei gehalten werden,
  • die Brandschutzordnung (s. u.) aktuell vorliegt,
  • die erforderlichen Unterweisungen regelmäßig erfolgen,
  • brandschutztechnische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und geprüft werden.

5.2.3 Selbsthilfekräfte

In besonders großen Verkaufsstätten mit Verkaufsflächen von insgesamt mehr als 15.000 m² müssen entsprechend ausgebildete Selbsthilfekräfte für den Brandschutz bestellt werden. Über die erforderliche Anzahl entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle. Auch die Ausbildung sollte mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt erfolgen. Die Schichtplanung muss so ausgelegt werden, dass während der Betriebszeit jeweils ausreichend Selbsthilfekräfte anwesend sind.

5.2.4 Brandschutzordnung, Brandschutzunterweisung

Der Betreiber einer Verkaufsstätte muss eine Brandschutzordnung aufstellen, die mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt sein muss und neben den üblichen Angaben zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall auch die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen zur Rettung von hilfsbedürftigen Menschen enthalten muss. Es empfiehlt sich, die Brandschutzordnung entsprechend der DIN 14096 zu erstellen.

Brandschutzunterweisungen für alle Betriebsangehörigen müssen bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses und danach jährlich durchgeführt werden. Themen dabei sind neben der Bedienung der vorhandenen Feuerlöschgeräte auch die Funktion und Wirkungsweise der Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (soweit vorhanden) und die besonderen Gefahren durch und für den Kundenverkehr (z. B. Panikvermeidung).

5.2.5 Zuständige Behörden

Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle müssen Feuerwehrpläne angefertigt und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden. Zur Durchführung von Brandschauen s. Tab. 1.

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