Die sog. Muster-Schulbaurichtlinie ist die zentrale Sonderbauvorschrift für Schulen. Sie wird von der zuständigen Fachkommission der Bauministerkonferenz herausgegeben. Sie ist nicht zu verwechseln mit den Schulbaubestimmungen der Länder, die die funktionalen Anforderungen an Schulgebäude (Raumprogramme, Ausstattungsmerkmale usw.) enthalten und oft ähnliche Bezeichnungen tragen (z. B. in Hamburg "Technische Richtlinien zum Bau und zur Einrichtung Hamburger Schulen"). Die Muster-Schulbaurichtlinie enthält ausschließlich Bestimmungen zum baulichen Brandschutz (mit Ausnahme eines Artikels zur Brandschutzordnung).
Schulbaurichtlinien sind in leicht abweichender Form in immerhin 13 Bundesländern in Kraft gesetzt worden (vgl. Tab. 1). In den anderen Bundesländern werden Brandschutzanforderungen im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgelegt, wobei davon auszugehen ist, dass solchen Entscheidungen diese oder ähnliche Standards zugrunde gelegt werden.
Landesspezifische Vorschriften berücksichtigen
Struktur und Inhalt der Schulbaurichtlinien der Länder (soweit solche in Kraft gesetzt wurden) weichen im Detail voneinander und von der hier vorgestellten MSchulbauR ab. Wer damit umgehen muss, sollte immer die landesspezifische Version zur Hand nehmen. Das gilt erst recht für die bestehenden Brandschutzerlasse (s. Tab. 1). Außerdem ist stets damit zu rechnen, dass Änderungen oder neue Richtlinien herausgegeben werden. Es empfiehlt sich daher der Blick auf die Internetportale der Landesverwaltungen, speziell der Kultusministerien, die i. d. R. aktuell die geltenden Vorschriften ausweisen.
Bundesland | Schulen als Sonderbauten definiert | Schulbaurichtlinie | Prüfung gebäudetechnischer Anlagen | Brandschau | Sonstige länderspezifische Vorschriften |
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Baden-Württemberg | Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen | Empfehlungen für einen zeitgemäßen Schulhausbau in Baden-Württemberg 2012/2013 (sehr allgemein gehalten) Verweis auf Muster-Schulbaurichtlinie |
VwV Brandverhütungsschau Brandverhütungsschau für Schulen (ausgenommen Gebäude geringer Höhe[1]), mind. alle 5 Jahre |
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift … über das Verhalten an Schulen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen (VerhaltensVwV, 2012)
Handlungshilfen des Kultusministeriums in Kooperation mit der Unfallkasse Baden-Württemberg: Handlungshilfe A2 Brandschutz
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Bayern | Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen | (SchulbauV ohne Hinweise auf Brandschutz) | SPrüfVO im Einzelfall nach Anordnung Prüffrist 3 Jahre; vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen regelmäßige Prüfungen auch für BS-Türen, Feuerlöscher usw. |
FeuerbeschauVO
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Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren (Merkblatt, Gemeinsame Bekanntmachung, 1993)
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Berlin | Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen | Bezug auf jeweils aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie | BetrVO für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden Prüffrist 3 Jahre |
BetrVO für Schulen Brandsicherheitsschau alle 5 Jahre |
Notfallpläne für die Berliner Schulen (Handreichung in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Berlin, überarbeitet 2011); sehr umfangreiche Berücksichtigung aller Gefahrenlagen |
Brandenburg | Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen | Bezug auf jeweils aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie | BbgSGPrüfV 2003 Stand 2016 für Sonderbauten lt. Verordnung (hier Schulbaurichtlinie) oder im Einzelfall nach Anordnung Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen |
BbgBKG, BrVSchV (2013) Brandverhütungsschau für Schulen alle 3 Jahre | Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb – VVSchulB, 2010)
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Bremen | § 2 Abs. 4 BremLBO: Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen | Bezug auf jeweils aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie | BremAnlPrüfV allgemeinbildende und berufsbildende Schulen Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen |
BremHilfG Anlassbezogene Brandverhütungsschauen |
Brandschutzordnung (Erlass, 2009)
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Hamburg | Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen | Anforderungen an Bau und Betrieb von Schulen (Bauprüfdienst) Stand 2011 |
PVO 2006 Stand 2012 allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nur Sicherheitsstromversorgung;Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen |
BVSVO Allgeme... |
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