Die sog. Muster-Schulbaurichtlinie ist die zentrale Sonderbauvorschrift für Schulen. Sie wird von der zuständigen Fachkommission der Bauministerkonferenz herausgegeben. Sie ist nicht zu verwechseln mit den Schulbaubestimmungen der Länder, die die funktionalen Anforderungen an Schulgebäude (Raumprogramme, Ausstattungsmerkmale usw.) enthalten und oft ähnliche Bezeichnungen tragen (z. B. in Hamburg "Technische Richtlinien zum Bau und zur Einrichtung Hamburger Schulen"). Die Muster-Schulbaurichtlinie enthält ausschließlich Bestimmungen zum baulichen Brandschutz (mit Ausnahme eines Artikels zur Brandschutzordnung).

Schulbaurichtlinien sind in leicht abweichender Form in immerhin 13 Bundesländern in Kraft gesetzt worden (vgl. Tab. 1). In den anderen Bundesländern werden Brandschutzanforderungen im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgelegt, wobei davon auszugehen ist, dass solchen Entscheidungen diese oder ähnliche Standards zugrunde gelegt werden.

 
Wichtig

Landesspezifische Vorschriften berücksichtigen

Struktur und Inhalt der Schulbaurichtlinien der Länder (soweit solche in Kraft gesetzt wurden) weichen im Detail voneinander und von der hier vorgestellten MSchulbauR ab. Wer damit umgehen muss, sollte immer die landesspezifische Version zur Hand nehmen. Das gilt erst recht für die bestehenden Brandschutzerlasse (s. Tab. 1). Außerdem ist stets damit zu rechnen, dass Änderungen oder neue Richtlinien herausgegeben werden. Es empfiehlt sich daher der Blick auf die Internetportale der Landesverwaltungen, speziell der Kultusministerien, die i. d. R. aktuell die geltenden Vorschriften ausweisen.

 
Bundesland Schulen als Sonderbauten definiert Schulbaurichtlinie Prüfung gebäudetechnischer Anlagen Brandschau Sonstige länderspezifische Vorschriften
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen

Empfehlungen für einen zeitgemäßen Schulhausbau in Baden-Württemberg 2012/2013 (sehr allgemein gehalten)

Verweis auf Muster-Schulbaurichtlinie
 

VwV Brandverhütungsschau

Brandverhütungsschau für Schulen (ausgenommen Gebäude geringer Höhe[1]), mind. alle 5 Jahre

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift … über das Verhalten an Schulen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen (VerhaltensVwV, 2012)

  • Sicherheitsorganisation, "Krisenteam"
  • Krisenpläne
  • Alarmübung 1-mal jährlich zu Schuljahresbeginn

Handlungshilfen des Kultusministeriums in Kooperation mit der Unfallkasse Baden-Württemberg: Handlungshilfe A2 Brandschutz

  • Detallierter Überblick über die Anforderungen im betrieblichen Brandschutz
Bayern

Art. 2 Abs. 4 BayBO:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen
(SchulbauV ohne Hinweise auf Brandschutz)

SPrüfVO

im Einzelfall nach Anordnung

Prüffrist 3 Jahre; vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

regelmäßige Prüfungen auch für BS-Türen, Feuerlöscher usw.

FeuerbeschauVO

  • Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"
  • Fristen legt die Kommune fest

Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren (Merkblatt, Gemeinsame Bekanntmachung, 1993)

  • Alarmproben 2-mal jährlich
Berlin

§ 2 Abs. 4 BauO Bln:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen
Bezug auf jeweils aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie

BetrVO

für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden

Prüffrist 3 Jahre

BetrVO

für Schulen Brandsicherheitsschau alle 5 Jahre
Notfallpläne für die Berliner Schulen (Handreichung in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Berlin, überarbeitet 2011); sehr umfangreiche Berücksichtigung aller Gefahrenlagen
Brandenburg

§ 2 Abs. 4 BbgBO:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen
Bezug auf jeweils aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie

BbgSGPrüfV 2003

Stand 2016

für Sonderbauten lt. Verordnung (hier Schulbaurichtlinie) oder im Einzelfall nach Anordnung

Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
BbgBKG, BrVSchV (2013) Brandverhütungsschau für Schulen alle 3 Jahre

Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb – VVSchulB, 2010)

  • Brandschutzordnung, Unterweisung der Schüler und Alarmprobe in jedem Halbjahr
  • Schulpersonal muss im Verhalten im Notfall kompetent sein
  • Ergänzendes zur Sicherheitsausstattung
Bremen § 2 Abs. 4 BremLBO: Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen Bezug auf jeweils aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie

BremAnlPrüfV

allgemeinbildende und berufsbildende Schulen

Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BremHilfG

Anlassbezogene Brandverhütungsschauen

Brandschutzordnung (Erlass, 2009)

  • Personalunterweisung jährlich
  • Räumungsübung 2-mal jährlich
Notfallpläne für die Schulen in Bremen mit der Unfallkasse Bremen, 2009); sehr umfangreiche Berücksichtigung aller Gefahrenlagen
Hamburg

§ 2 Abs. 4 HBauO:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen

Anforderungen an Bau und Betrieb von Schulen (Bauprüfdienst)

Stand 2011

PVO 2006

Stand 2012

allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nur Sicherheitsstromversorgung;
Prüffrist 3 Jahre, vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BVSVO Allgeme...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge