Überblick

Nach der im statistischen Bereich gängigen Begriffsdefinition zählen alle Betriebe, die dazu dienen, Gäste im Reiseverkehr zu beherbergen, zu den Beherbergungsbetrieben. Neben der Hotellerie sind das auch alle anderen Arten von Touristenunterkünften, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Gesundheitswesen, soweit sie nicht als Krankenhäuser geführt werden, und auch Unterkunftsstätten, in denen die Gästebeherbergung nicht gewerblich und/oder nur als Nebenzweck betrieben wird, z. B. Gästehäuser von Betrieben. Gebäude oder Gebäudeteile, die diesem Zweck dienen, werden als Beherbergungsstätten bezeichnet.

In vielen Bundesländern wird auf die besonderen Risiken solcher Objekte mit spezifischen Brandschutzanforderungen reagiert, die meist in Beherbergungsstättenverordnungen festgelegt sind. Aber auch für Objekte, die nicht in deren Geltungsbereich fallen, sollte der Betreiber eine Risikoanalyse unter Brandschutzgesichtspunkten vornehmen, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In den Landesbauordnungen der meisten Bundesländer werden Beherbergungsstätten als Sonderbauten (bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung) eingestuft. Dafür sind i. d. R. besondere bauliche Brandschutzanforderungen vorgesehen, die meist in Sonderbauvorschriften (hier Beherbergungsstättenverordnungen) niedergelegt sind.

Eine Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)[1] liegt vor. Viele Bundesländer haben weitgehend ähnlich lautende Landesverordnungen aufgelegt. Wo das nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass bei entsprechenden baurechtlichen Verfahren die Bestimmungen der MBeVO zugrunde gelegt werden.

In der Beherbergungsstättenverordnung wird u. a. geregelt:

  • Gestaltung von Rettungswegen,
  • Brandschutzanforderungen an Bauteile und Gebäudeausstattung sowie
  • Fragen der Sicherheitsorganisation.

Außerdem greifen länderspezifisch für Beherbergungsstätten als Sonderbauten weitere brandschutzrelevante Vorschriften, z. B. Vorgaben zur technischen Prüfung von Sicherheitsanlagen in Technischen Prüfverordnungen bzw. zur Brandschau (Feuerbeschau, Gefahrenverhütungsschau u. Ä.).

[1] Ausgearbeitet vom zuständigen Ausschuss "Bauaufsicht" der Bauministerkonferenz.

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