Auf notwendige Flure (im Sinne des Baurechts separate Flure, über die ein Rettungsweg läuft) darf in Beherbergungsstätten nicht verzichtet werden, d. h. die nach Musterbauordnung allgemein vorgesehen Ausnahmen für kleinere Gebäude (Gebäudeklassen 1 und 2 nach § 2 Abs. 3 MBO) dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

Notwendige Flure müssen mit nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt werden (schwer entflammbare Teppichböden sind zulässig).

In Stichfluren darf der Abstand von Türen von Beherbergungsräumen und Türen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie höchstens 15 m betragen.

Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

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