Check OK Bemerkungen
1)

Brandschutzordnung

  • Ist die Brandschutzordnung Teil A als Aushang im Betrieb vorhanden?
  • Ist eine Brandschutzordnung Teil B für den Betrieb erstellt?
  • Sind alle Mitarbeiter über die Brandschutzordnung (Teile A und B) unterwiesen worden?
  • Ist für den Betrieb eine Brandschutzordnung Teil C erstellt? Ist sie dem Personenkreis, für den sie bestimmt ist, bekannt?
 

Teil A = Aushang

Teil B = für alle Mitarbeiter und Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Teil C = für Personen mit bestimmten Aufgaben
2)

Alarmierung

  • Ist eine Alarmierungsmöglichkeit für die Mitarbeiter gegeben?
  • Ist das Alarmierungssignal allen Mitarbeitern bekannt?
 

Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Die Möglichkeit zur Alarmierung von Hilfs- und Rettungskräften muss gewährleistet sein.

Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden.

Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, z. B. wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben bzw. sich Handlungsbedarf aus den Räumungsübungen nach ASR A2.3 oder aus Auflagen von Behörden ergibt.
3)

Flucht- und Rettungswege

  • Sind an Arbeitsplätzen und Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege vorhanden?
  • Sind die Flucht- und Rettungswege mit lang nachleuchtenden Rettungszeichen gekennzeichnet oder ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden?
  • Wird die Sicherheitsbeleuchtung in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft?
  Das Erfordernis eines zweiten Fluchtwegs (z. B. Fenster) ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung bzw. der Gefährdungsbeurteilung. Zu beachten sind hier z. B. eine erhöhte Brandgefahr oder die Zahl der Personen (siehe ASR A2.3).
 
  • Werden die Flucht- und Rettungswege freigehalten?
  • Befinden sich keine Brandlasten in den Flucht- und Rettungswegen?
  • Lassen sich die Fluchttüren zu Betriebszeiten von innen jederzeit ohne Hilfsmittel leicht öffnen? Achtung: Ein Schlüssel stellt ein unzulässiges Hilfsmittel dar.
  • Schlagen die manuell betätigten Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung auf?
  • Sind Automatiktüren im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen so ausgestattet, dass diese sich im Alarmfall öffnen/leicht zu öffnen sind?
  • Sind Fenster, die der Flucht und Rettung von Personen dienen, nicht vergittert und leicht zu öffnen?
  • Sind Notausgangstüren, die aus betrieblichen Gründen verschlossen sein müssen, mit Panikschlössern versehen?
  • Sind Notausstiege aus Untergeschossen so gesichert, dass ein Öffnen ständig möglich ist?
  • Sind Notausgänge oder Notausstiege, die von außen verstellt werden können, so gekennzeichnet (siehe ASR A2.3), dass sie eindeutig erkennbar sind und keine Gegenstände davor oder darauf abgestellt werden?
 

Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind (§ 4 ArbStättV).

Die Aufschlagrichtung sonstiger Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse durchzuführen ist, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen, sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.
4)

Räumungsübungen

  • Sind Räumungshelfer/Evakuierungshelfer benannt und ausgebildet worden?
  • Hat die Zentrale Anweisungen, was sie bei Gebäuderäumungen zu tun hat?
   
 
  • Werden regelmäßig Räumungsübungen durchgeführt?
  • Wurde die Rettung behinderter Personen (z. B. seh-, geh- oder hörbehindert) organisatorisch geregelt?
  Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen.
5)

Rauchverbot

  • Wurde in feuergefährdeten Bereichen ein Rauchverbot ausgesprochen?
  • Wird auf das Rauchverbot mit Hinweisschildern hingewiesen?
  Ein Rauchverbot kann aufgrund einer Brandgefahr bestehen. Darüber hinaus müssen nicht rauchende Beschäftigte gemäß Arbeitsstättenverordnung vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs geschützt werden.
6)

Brandschutzhelfer

  • Wurde eine ausreichende Anzahl von Personen als Brandschutzhelfer ausgebildet?
  • Erfolgt eine regelmäßige Wiederholung der Unterweisung und Übung der Brandschutzhelfer?
 

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeit...

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