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Check | OK | Bemerkungen | |
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1) | Brandschutzordnung
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Teil A = Aushang Teil B = für alle Mitarbeiter und Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Teil C = für Personen mit bestimmten Aufgaben |
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2) | Alarmierung
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Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Die Möglichkeit zur Alarmierung von Hilfs- und Rettungskräften muss gewährleistet sein. Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden. Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, z. B. wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben bzw. sich Handlungsbedarf aus den Räumungsübungen nach ASR A2.3 oder aus Auflagen von Behörden ergibt. |
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3) | Flucht- und Rettungswege
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Das Erfordernis eines zweiten Fluchtwegs (z. B. Fenster) ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung bzw. der Gefährdungsbeurteilung. Zu beachten sind hier z. B. eine erhöhte Brandgefahr oder die Zahl der Personen (siehe ASR A2.3). | |
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Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind (§ 4 ArbStättV). Die Aufschlagrichtung sonstiger Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse durchzuführen ist, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen, sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist. |
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4) | Räumungsübungen
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Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen. | ||
5) | Rauchverbot
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Ein Rauchverbot kann aufgrund einer Brandgefahr bestehen. Darüber hinaus müssen nicht rauchende Beschäftigte gemäß Arbeitsstättenverordnung vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs geschützt werden. | |
6) | Brandschutzhelfer
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Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeit... |
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