Überblick

Besondere Brandlasten, also feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe, können das Brandrisiko eines Betriebs deutlich erhöhen. Dabei gibt es kaum einen Arbeitsbereich, in dem keine brennbaren Stoffe vorkommen. Deutlich erhöht ist das Risiko bei leicht entflammbaren, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffen, sodass in solchen Fällen besondere Maßnahmen zum Schutz vor Bränden ergriffen werden müssen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren sind. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Umgang mit brennbaren Stoffen (z. B. im Hinblick auf Art und Lagermenge) den Vorschriften und dem Genehmigungsstand eines Betriebs bzw. Gebäudes entspricht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für brennbare Stoffe gilt allgemein die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen". Sie gibt in allgemeiner Form einen Managementzyklus für den Umgang mit brennbaren, d. h. entzündbaren, pyrophoren, selbsterhitzungsfähigen, selbstzersetzlichen, explosiven und ähnlich risikoreichen Stoffen wieder, z. B. in Bezug auf Ermittlungspflichten, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und Dokumentationspflichten. Ein Betrieb muss danach u. a. die Brandgefährdung eines Bereichs nach bestimmten Kriterien in normal, erhöht und hoch einstufen, woran entsprechende Handlungserfordernisse geknüpft sind.

Die TRGS 800 bezieht neben Gefahrstoffen ausdrücklich auch verbreitete Arbeitsstoffe wie Papier und Holz bezüglich ihrer Brennbarkeit mit ein und betrifft damit auch Betriebe und Bereiche, die sonst nicht unter das Gefahrstoffrecht im klassischen Sinne fallen.

Für spezielle betriebliche Situationen (z. B. Lagerung von brennbaren Stoffen in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, Tankstellen) greifen weitere TRGS.

Allgemeine Informationen und Vorgaben zum Umgang mit brennbaren Stoffen aus Sicht der Versicherungswirtschaft finden sich in den VdS-Richtlinien

  • VdS 2000 "Brandschutz im Betrieb"
  • VdS 2038 "Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen".

Sie werden ergänzt durch diverse branchen- und verfahrensspezifische Richtlinien (z. B. für Holzverarbeitung, Landwirtschaft, Lager, Gasflaschen).

Auch die DGUV-I 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" gibt Hinweise zum Umgang mit brennbaren Stoffen.

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