Wichtig

Neue Ordnungswidrigkeiten

In § 22 BetrSichV wurden zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitentatbestände aufgenommen, u. a. in Bezug auf die Verwendung mängelbehafteter Arbeitsmittel oder die Vollständigkeit und Aktualität der Gefährdungsbeurteilung. Insgesamt werden 32 Ordnungswidrigkeitentatbestände gemäß § 25 Arbeitsschutzgesetz und 10 gemäß § 39 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz aufgezählt. Die Änderungsverordnung von 2016 betrifft die Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten in § 22 Abs. 1 in 6 Ziffern. In Abs. 2 werden 2016 ebenfalls 6 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nach dem Produktsicherheitsgesetz geändert. Der 2016 hinzugefügte Abs. 3 definiert das Nichterstatten einer Meldung nach Unfällen und Schadensfällen gemäß § 19 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit.

§ 23 BetrSichV "Straftaten" wurde inhaltlich aus der alten Verordnung übernommen und an das veränderte Produktsicherheitsgesetz angepasst.

§ 24 "Übergangsvorschriften" bestimmt, dass befugt betriebene überwachungsbedürftige Anlagen weiterbetrieben werden dürfen. Die Übergangsvorschriften für Aufzugsanlagen in § 24 Abs. 2 werden durch die Änderungsverordnung von 2016 völlig verändert. Dies betrifft die Übergangsvorschrift für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschn. 2 Nr. 2. Die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 4.1 sind bereits in der Aufzugsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie enthalten und in deutsches Recht umgesetzt. Daher ist eine Übergangsvorschrift nur für ältere Anlagen erforderlich. Diese müssen bis zum 31.12.2020 den Forderungen des Anhang 1 Nr. 4.1 entsprechen. Der neu eingefügte Abs. 3 bewirkt eine Übergangsfrist für die wiederkehrenden Prüfungen für Aufzüge gemäß Anhang 2 Abschn. 2 Nr. 2 Buchstabe b, bei denen die Prüffrist von 4 auf 2 Jahre verkürzt wurde.

Der neue Abs. 4 enthält Übergangsvorschriften für die Durchführung von erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Der neue Abs. 5 bewirkt eine Übergangsfrist für Prüfer, die bereits nach der bis zum 31.5.2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung Prüfungen befugt durchgeführt haben. Die neuen Absätze 6 und 7 bewirken Übergangsfristen für Druckanlagen, die durch die BetrSichV 2015 neu eingeführt wurden.

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