Ein Betriebssanitäter muss in folgenden Betrieben vorhanden sein:

  • bei mehr als 1.500 anwesenden Mitarbeitern,
  • bei mehr als 250 anwesenden Mitarbeitern, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordert,
  • bei mehr als 100 anwesenden Mitarbeitern auf Baustellen.

In Einzelfällen kann nach Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, von der Verpflichtung, einen Betriebssanitäter vorzuhalten, abgesehen werden.

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