Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebssanitäter sind betriebliche Ersthelfer mit einer erweiterten, fachlich qualifizierten Ausbildung. Sie können bei einer Erkrankung, Vergiftung oder einem Unfall im Betrieb eine erweiterte Erste Hilfe durchführen und den Betriebsarzt oder den nachfolgenden Rettungsdienst bei der Durchführung notwendiger lebensrettender Maßnahmen unterstützen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zum Thema Betriebssanitätsdienst enthalten § 27 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV-G 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst".

1 Notwendigkeit

Ein Betriebssanitäter muss in folgenden Betrieben vorhanden sein:

  • bei mehr als 1.500 anwesenden Mitarbeitern,
  • bei mehr als 250 anwesenden Mitarbeitern, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordert,
  • bei mehr als 100 anwesenden Mitarbeitern auf Baustellen.

In Einzelfällen kann nach Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, von der Verpflichtung, einen Betriebssanitäter vorzuhalten, abgesehen werden.

2 Aus- und Fortbildung der Betriebssanitäter

2.1 Ausbildung

Nach § 27 Abs. 3 DGUV-V 1 darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von einer Stelle ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet anerkannt und zertifiziert wurden. Ziel dieser Anerkennung ist die Sicherstellung der Qualität und der Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung. Aktuelle Listen der geeigneten Stellen für die Betriebssanitäterausbildung können im Internet auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter www.dguv.de/fb-erstehilfe/ausbildungsstellen/index.jsp abgerufen werden. Die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern ist deutlich umfangreicher als die der Ersthelfer und unterteilt sich in einen Grund- und Aufbaulehrgang. Die entsprechenden Anforderungskriterien und Inhalte für die Betriebssanitäterausbildung sind im DGUV Grundsatz 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" definiert und erläutert. Die Ausbildung zum Betriebssanitäter unterteilt sich in einen Grund- und einen Aufbaulehrgang.

2.1.1 Grundlehrgang

Der Betriebssanitäter ist kein Ausbildungsberuf, sondern lediglich eine Qualifizierungsmaßnahme. Gemäß den Richtlinien der DGUV (DGUV-G 304-002) ist der Grundlehrgang eine 63-Stunden-Ausbildung. Pro Tag dürfen maximal 9 Unterrichtseinheiten absolviert werden, wobei mindestens insgesamt 3 Pausen – deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt – durchzuführen sind. Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfer oder die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung innerhalb der letzten 2 Jahre. Der Lehrgang schließt mit einer theoretischen, mündlichen und praktischen Prüfung ab.

Dieser Lehrgang soll den Teilnehmer befähigen, sowohl theoretisches als auch praktisches Grundwissen im Bereich der Notfallmedizin zu sammeln. Teilnehmer einer Fortbildung dürfen nicht in eine Grundausbildung integriert werden. Die Grundausbildung muss in einem reinen Präsenzlehrgang durchgeführt werden.

Der Lehrgang schließt mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Die Prüfungszeit kann nicht auf die 63 Stunden angerechnet werden und ist zusätzlich zu absolvieren.

An die Stelle der Grundausbildung können beispielsweise folgende Qualifikationen treten:

  • Aprobation als Arzt,
  • examinierte Krankenpflegekräfte mit 3-jähriger Ausbildung,
  • Rettungsassistenten/Notfallsanitäter,
  • Rettungssanitäter,
  • Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung.

2.1.2 Aufbaulehrgang

Der Grundlehrgang reicht für den Einsatz als Betriebssanitäter allein nicht aus. Es muss zusätzlich die Teilnahme am Aufbaulehrgang erfolgen. Für die Teilnahme am Aufbaulehrgang darf die Teilnahme an der Grundausbildung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen. Sofern die 2-Jahres-Frist verstrichen ist, muss der Grundlehrgang wiederholt werden. Wurde anstelle der Grundausbildung eine vergleichbare berufliche Tätigkeit anerkannt, ist für die Berechnung der 2-Jahres-Frist die Beendigung der entsprechenden Tätigkeit maßgebend. Der Aufbaulehrgang muss zwingend von allen künftigen Betriebssanitätern absolviert werden. Eine Anrechnung anderer beruflicher Tätigkeiten wie in der Grundausbildung ist nun nicht mehr möglich.

Der Aufbaulehrgang umfasst mindestens 32 Unterrichtseinheiten, zuzüglich der Prüfungszeit, die von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer abhängig ist. Pro Tag dürfen maximal 9 Unterrichtseinheiten absolviert werden, wobei mindestens 3 Pausen – deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt – einzulegen sind. Der Aufbaulehrgang ist als Präsenzlehrgang durchzuführen und endet mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung.

In diesem Lehrgang sollen die erworbenen Kenntnisse der betrieblichen Notfallmedizin erweitert und vertieft werden. Die Inhalte des Grund- und Aufbaulehrganges sind von der DGUV definiert.

2.2 Fortbildung

Um eine effektive Erste Hilfe im Betrieb sicherstellen zu können, müssen die Betriebssanitäter entsprechend ihrer Tätigkeit regelmäßig fortgebildet werden.

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