Neben der staatlichen Aufsicht gibt es die betrieblichen Überwachungen durch die Berufsgenossenschaften. Ihre Aufgabe ist es gemäß Sozialgesetzbuch (§ 19 SGB VII) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen sowie den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachzugehen. Dabei kümmern sich die Berufsgenossenschaften aber nicht um die Einhaltung staatlicher Gesetze und Verordnungen, sondern allein um die Umsetzung der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebenen "DGUV Vorschriften".

Was bei den Revisionen der Gewerbeaufsicht gilt, trifft in den meisten Fällen auch auf die Betriebskontrollen durch die Technischen Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften zu. Auch bei ihnen sollte der Unternehmer oder ein anderer sach- und fachkundiger Fachpersonen die Prüfer auf ihrem Gang durch den Betrieb begleiten. Der Unternehmer hat auch hier die Verpflichtung, die Aufsichtsperson zu unterstützen, damit eine ordnungsgemäße Revision stattfinden kann. Die Berufsgenossenschaften müssen Begehungen nicht anmelden und können einen Betrieb jederzeit besichtigen. In der Regel tun sie dies aber, weil diese insbesondere die Verantwortungsträger im Betrieb antreffen wollen.

Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auch wenn die Prüfenden in erster Linie die ordnungsgemäße Umsetzung der DGUV Vorschriften überprüfen, kann die Auskunftspflicht sich auch auf Maßnahmen erstrecken, für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt oder genehmigt wurde. Sanktionsmöglichkeiten sind in § 25 ArbSchG festgelegt (z. B. Bußbescheid bzw. Haftstrafe) als Ordnungswidrigkeit. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Unternehmers, Mitarbeitern oder Dritten hat die BG eine Regressmöglichkeit nach SGB VII.

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