Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist der Betriebsrat auf Informationen des Arbeitgebers angewiesen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Dies betrifft u. a.:

  • Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen (z. B. staatliche Behörden, Berufsgenossenschaft) (§ 89 Abs. 2 BetrVG),
  • bauliche, technische oder organisatorische Veränderungen im Betrieb (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG) und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer (§ 90 Abs. 2 BetrVG),
  • einen Antrag auf Ausnahme von einer Unfallverhütungsvorschrift: Stellungnahme des Betriebsrats ist erforderlich (§ 14 Abs. 1 DGUV-V 1),
  • meldepflichtige Arbeitsunfälle: Der Betriebsrat muss die Unfallanzeigen unterschreiben (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Die Verantwortung für die Richtigkeit der in der Unfallanzeige aufgeführten Angaben bleibt beim Unternehmer,
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • Betriebsbesichtigungen, Besprechungen, Unfalluntersuchungen.

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