Der Unternehmer trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Damit der Betriebsrat seine Pflichten erfüllen kann, muss der Arbeitgeber ihn über sämtliche Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Dies betrifft u. a.:

  • Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen (z. B. staatliche Behörden, Berufsgenossenschaft, § 89 Abs. 2 BetrVG).
  • Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer (§ 90 BetrVG).
 
Achtung

Was bedeutet rechtzeitig?

Die Unterrichtung des Betriebsrats muss so rechtzeitig erfolgen, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG).

Bei Abweichen von einer Unfallverhütungsvorschrift ist eine Ausnahmegenehmigung der Berufsgenossenschaft erforderlich. Der Unternehmer muss diese bei der Berufsgenossenschaft schriftlich beantragen und die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 DGUV-V 1).

Der Arbeitgeber muss

  • den Betriebsrat über alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle informieren. Der Betriebsrat muss die Unfallanzeigen unterschreiben (§ 193 Abs. 5 SGB VII);
  • dem Betriebsrat Kopien von Mitteilungen an die zuständigen Behörden zur Kenntnis geben (Meldepflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach GefStoffV).
 
Achtung

Bedeutung der Unterschrift auf der Unfallanzeige

Die Unterschrift belegt nur, dass der Betriebsrat die Unfallanzeige gesehen hat, sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Unfallhergang zutreffend dargestellt ist. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass die Unfallanzeige sachlich richtig ist.

Der Betriebsrat muss hinzugezogen werden zu

  • Unfalluntersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen mit der Berufsgenossenschaft und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie den sonstigen in Betracht kommenden Stellen (z. B. Feuerwehr, Bauaufsicht) (§ 89 Abs. 2),
  • Besprechungen mit Sicherheitsbeauftragten (§ 89 Abs. 4).

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Niederschriften über diese Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen aushändigen (§ 89 Abs. 5 BetrVG).

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